Der Verlust beim Verein und die Corona-Pandemie

Oder: Regelungen zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb entschärft!

von Rechtsanwalt Patrick R. Nessler, St. Ingbert*

Ein wegen der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke steuerbegünstigter Verein oder Verband darf seine Mittel eigentlich nur für die in seiner Satzung festgelegten steuerbegünstigte Zwecke verwenden (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 AO). Steuerrechtlich untergliedert sich ein steuerbegünstigter Verein in vier verschiedene Sphären, die steuerrechtlich unterschiedlich behandelt werden.

Zu dem steuerbegünstigten Bereich gehören der „ideelle Bereich“ und die „Zweckbetriebe“. Die „Vermögensverwaltung“ und die „wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe“ dienen hingegen nicht der Verwirklichung des in der Satzung festgelegten steuerbegünstigten Vereinszwecks, sondern lediglich der Beschaffung von Mitteln. Aufgrund der aktuellen behördlichen Maßnahmen steht das Vereins- oder Verbandsleben überwiegend still. Viele Einnahmen, wie z. B. Kursgebühren, Eintrittsgelder oder Einnahmen aus der Durchführung von Festveranstaltungen, bleiben aus. Die Kosten laufen aber weiter, so dass Verlust droht oder bereits eingetreten ist. Wegen des oben dargestellten Erfordernisses der Ausschließlichkeit ist ein Ausgleich von Verlusten im ideellen Bereich und in Zweckbetrieben wegen deren unmittelbaren Ausrichtung auf die Erfüllung der steuerbegünstigten Satzungszwecke aus vorhandenen Rücklagen oder Mitgliedsbeiträgen und Umlagen grundsätzlich gemeinnützigkeitsunschädlich. Dagegen kann ein Verlustausgleich bei steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben und der Vermögensverwaltung die Steuerbegünstigung gefährden und das obwohl die Vereine und Verbände unverschuldet die erwarteten Einnahmen in diesen Bereichen nicht erzielen konnten und können. Denn ein Ausgleich hier entstandener Verluste durch Mittel aus dem ideellen Bereich oder den Zweckbetrieben wäre keine Verwendung für den in der Satzung festgelegten Zweck. Das Bundesministerium der Finanzen hat deshalb mit Schreiben vom 09.04.2020 (Az. IV C 4 -S 2223/19/10003 :003) diese strengen Regelungen gelockert. Danach ist der Ausgleich von Verlusten, die steuerbegünstigten Vereine und Verbänden nach-weislich aufgrund der Auswirkungen der Corona-Krise bis zum 31.12.2020 im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder in der Vermögensverwaltung entstehen, mit Mitteln des ideellen Bereichs, Gewinnen aus Zweckbetrieben, Erträgen aus der Vermögensverwaltung o-der Gewinnen aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben für die Steuerbegünstigung der jeweiligen Körperschaft unschädlich.

Fazit: Ein Verlust im Jahr 2020 aufgrund der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie führt nicht zur Gefährdung der Steuerbegünstigung. Allerdings hat nach den allgemeinen Grundsätzen der Verein oder Verband den Nachweis zu führen, dass der Verlust auf den Auswirkungen der Pandemie beruht. Deshalb ist die ordnungsgemäße Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben in den vier steuerrechtlichen Sphären sehr wichtig.

Stand: 17.04.2020 *)

Rechtsanwalt Patrick R. Nessler ist Inhaber der RKPN.de-

Rechtsanwaltskanzlei Patrick R. Nessler, St. Ingbert. Er ist tätig auf den Gebieten des Vereins-, Verbands- und Gemeinnützigkeitsrechts, des Datenschutzrechts für Vereine und Verbände, sowie des Kleingartenrechts. Außerdem unterrichtet er als Rechtsdozent an verschiedenen Bildungseinrichtungen, u.a. an der Deutschen Hochschule für Prävention und Gesundheitsmanagement so-wie der Führungsakademie des Deutschen Olympischen Sportbundes e.V., und für eine ganze Reihe von Organisationen.