Anwenderhinweise zur Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP)

Liebe Sportskameradinnen und Sportskameraden,

als Anlage übersenden wir Ihnen die Anwenderhinweise zur Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP) vom Ministerium für Inneres, Bauen und Sport, mit der Bitte um Kenntnisnahme und Weiterleitung innerhalb Ihres Vereins.

Viele Grüße und bleiben Sie gesund!

Jan Neubauer, Stv. Geschäftsführer, Saarländischer Fußballverband e.V., Hermann-Neuberger-Sportschule 5,  66123 Saarbrücken

Anwenderhinweise zur Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP)

hier: Handhabung für den Sportbereich (§ 7 Abs. 9)

Das Sporttreiben ist unter Einhaltung der geltenden Infektionsschutzregelungen und nach Maßgabe der unter § 7 Abs. 9 VO-CP genannten Nr. 1 bis 11 möglich.

Weiterhin gilt folgendes:

1. Abgrenzung Individualsport und Mannschaftssport

Charakteristisch für Mannschaftssportarten ist, dass die Leistung durch die Mannschaft als Gesamtheit erbracht wird. Klassische Beispiele für Mannschaftssportarten sind Fußball oder Basketball. Sportarten, die im Wettkampfbetrieb auch in Mannschaften organisiert werden können, bei denen es allerdings auf die Leistung des Individuums ankommt (z.B. Tennis), sind keine Mannschaftssportarten im Sinne der Verordnung. Wird der Trainingsbetrieb von klassischen Mannschaftssportarten so umgestaltet, dass keine Wettkampfsimulation oder ähnliches stattfindet, sondern ein individuelles Training des Einzelnen unter Beachtung der Nr. 1 bis 11 des § 7 Abs. 9 VO-CP, so ist

auch in diesen Bereichen die Aufnahme des Trainings möglich.

2. Sporthallen, Sportplätze, Sportanlagen und Sporteinrichtungen

Eine Nutzung der genannten Anlagen ist untersagt, sofern die Nutzung keine Ausübung von Individualsport darstellt. Freiluftsportanlagen, die nachweisbar für die Ausübung von Individualsport genutzt werden, können auch dann geöffnet werden, sofern sie ursprünglich ausschließlich für den Mannschaftssportbetrieb errichtet wurden.

Individualsportarten im Sinne der Verordnung sind Sportarten, die alleine oder in Gruppen von bis zu 5 Personen unter weiterer Einhaltung der unter § 7 Abs. 9 VO-CP genannten Voraussetzungen und Regeln durchgeführt werden kann.

Sportanlagen in geschlossenen Räumen und Schwimmbäder und Badeanstalten bleiben weiterhin für den Sportbetrieb geschlossen.

3. Personenanzahl auf einer Freiluftsportanlage

Sofern Freiluftsportanlagen von ihrer Größe her so ausgestaltet sind, dass eine Abtrennung verschiedener Bereiche möglich ist oder die Anlage ohnehin so organisiert ist, dass mehrere Kleingruppen das Training aufnehmen können, so kann eine Anlage von mehr als 5 Personen gleichzeitig genutzt werden. Beispiel dafür sind Golfanlagen oder aber auch Fußballplätze, die in 2 Hälften geteilt werden können.