Autor: Werner Brachle

  • Meinungsumfrage bei den Vereinen zum Spielbetrieb

    Meinungsumfrage bei den Vereinen zum Spielbetrieb

    Knapper Ausgang bei vier Szenarien

    An der Meinungsumfrage des Saarländischen Fußballverbandes, wie es mit dem Spielbetrieb im Saarland weitergehen soll, haben sich 275 von insgesamt 370 Vereinen beteiligt.

    80 Vereine (29 %) sprachen sich für den Abbruch der Saison nur mit Aufsteigern aus

    69 Vereine (25 %) befürworten eine Fortsetzung der Saison 2019/20

    61 Vereine (22 %) sind für eine Annullierung der laufenden Saison 2019/20

    53 Vereine (19 %) sind für einen Abbruch der Saison mit Wertung der Vorrunden- oder jetzigen Tabelle mit Auf- und Absteigern

    12 Vereine (5 %) konnten zum jetzigen Zeitpunkt keine Aussage treffen.

    Der Vorstand des SFV hatte den Vereinen ausdrücklich mitgeteilt, dass das Ergebnis der Umfrage keine Entscheidung ist, sondern lediglich ein Meinungsbild darstellt.

    Der Vorstand wird nun über das Ergebnis beraten.

    Harald Klyk, Pressesprecher

  • Hier finden sie die wichtigsten Fragen und Antworten zur Corona-Lage!

    Hier finden sie die wichtigsten Fragen und Antworten zur Corona-Lage!

    Für welche Maßnahmen gilt die Absage des SFV?

    Die Absage gilt bis auf Weiteres für den gesamten Spielbetrieb im Bereich der Frauen, Herren und Juniorinnen und Junioren auf Verbands- und Kreisebene. Dies umfasst Meisterschaftsspiele, Pokalspiele, Turniere und des Ü-Freizeitfußballs.

    Auch alle Freundschaftsspiele sowie Genehmigungen von Turnieren sind hiervon betroffen. Bereits erteilte Genehmigungen werden widerrufen und sind ab sofort nicht mehr gültig.

    Der SFV und seine Kreise haben alle Talentfördermaßnahmen (Training, Spiele, Turniere, Infoabende etc.) der DFB-Stützpunkte und SFV-Mädchenförderzentren sowie alle Auswahlmaßnahmen abgesagt, ferner alle Lehrgänge, Weiterbildungsmaßnahmen (z.B. Schiedsrichterfortbildungen), Tagungen und alle weiteren Veranstaltungen. Auch die Verbandsgeschäftsstelle sind für den Publikumsverkehr geschlossen.

    Kann in den Vereinen weiterhin Training stattfinden?

    Für Vereine gilt: Trainingsmaßnahmen fallen auch unter den Erlass des Ministeriums und sind daher einzustellen. 

    Wann wird entschieden, ob und inwieweit weitergespielt wird? Wann finden z.B. Nachholspiele statt?

    Der SFV geht Schritt für Schritt vor und wird jetzt alle Szenarien und die damit verbundenen Fragestellungen sorgfältig diskutieren. Alle Optionen werden durchdacht. Der SFV wird die Entwicklung gemeinsam mit den Spieltechnikern und in enger Abstimmung mit den Behörden weiter sehr genau beobachten, täglich neu bewerten und frühzeitig entscheiden.

    Klar ist: Der SFV und seine Kreise geben den Spielbetrieb erst dann wieder frei, wenn die Politik und die Behörden die entsprechenden Signale geben. Die Gesundheit hat Vorrang. Der SFV hat eine Verantwortung für seine Fußballerinnen und Fußballer.

    Was passiert, wenn die Saison abgebrochen werden muss?

    Der SFV beobachtet die Lage weiterhin sehr genau. Jeden Tag stimmt sich eine eigens eingerichtete Koordinierungsgruppe des SFV ab und bewertet die Lage unter Berücksichtigung der politischen Entscheidungen neu. Auch hier gilt: Der SFV und die Klassenleiter spielen alle Optionen durch.

  • Annitta Leininger ist verstorben

    Annitta Leininger ist verstorben

    Wir sind zutiefst betrübt!

  • Die zehn Leitplanken des DOSB

    Die zehn Leitplanken des DOSB

    Distanzregeln einhalten

    Ein Abstand von mindestens 2 Metern zwischen den anwesenden Personen trägt dazu bei, die Übertragungswahrscheinlichkeit von Viren deutlich zu reduzieren. Auf Grund der Bewegung beim Sport ist der Abstand großzügig zu bemessen. Die Steuerung des Zutritts zu den Sportanlagen sollte unter Vermeidung von Warteschlangen erfolgen.

    Körperkontakte müssen unterbleiben

    Sport und Bewegung sollten kontaktfrei durchgeführt werden. Auf Händeschütteln, Abklatschen, in den Arm nehmen und Jubeln oder Trauern in der Gruppe wird komplett verzichtet. Die Austragung von Zweikämpfen, z. B. in Spielsportarten, sollte unterbleiben. In Zwei-kampfsportarten kann nur Individualtraining stattfinden.

    Mit Freiluftaktivitäten starten

    Sport und Bewegung an der frischen Luft im öffentlichen Raum oder auf öffentlichen und privaten Freiluftsportanlagen erleichtern das Einhalten von Distanzregeln und reduzieren das Infektionsrisiko durch den permanenten Luftaustausch. Spiel- und Trainingsformen sollten, zunächst auch von traditionellen Hallensportarten im Freien durchgeführt werden.

    Hygieneregeln einhalten

    Häufigeres Händewaschen, die regelmäßige Desinfektion von stark genutzten Bereichen und Flächen sowie der Einsatz von Handschuhen kann das Infektionsrisiko reduzieren. Da-bei sollten die Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen bei gemeinsam genutzten Sportgeräten besonders konsequent eingehalten werden. In einigen Sportarten kann der Einsatz von Mund-Nasen-Schutzmasken sinnvoll sein.

    Vereinsheime und Umkleiden bleiben geschlossen

    Die Nutzung von Umkleiden und Duschen in Sporthallen und Sportvereinen wird vorerst ausgesetzt. Die Gastronomiebereiche bleiben geschlossen, ebenso wie die Gesellschafts- und Gemeinschaftsräume.

    Fahrgemeinschaften vorübergehend aussetzen

    In der Übergangsphase sollte auf die Bildung von Fahrgemeinschaften zum Training und zu Wettkämpfen verzichtet werden. Ebenso ungeeignet ist der Einsatz von Minivans. Zu-dem ist auf touristische Sportreisen zu verzichten.

    Veranstaltungen und Wettbewerbe unterlassen

    Um die Distanzregeln einzuhalten, sollten derzeit keine sozialen Veranstaltungen des Ver-eins stattfinden. Dies gilt sowohl für Festivitäten als auch für Versammlungen. Die Bundesregierung hat es Vereinen kurzfristig gestattet, ihre Mitgliederversammlungen im Bedarfsfall auch digital durchzuführen. Zudem sind jegliche Zuschauerveranstaltungen in den Vereinen untersagt. Nicht gestattet sind zunächst auch sportliche Wettbewerbe.

    Trainingsgruppen verkleinern

    Durch die Bildung von kleineren Gruppen beim Training, die im Optimalfall dann auch stets in der gleichen Zusammensetzung zusammenkommen, wird das Einhalten der Distanzregeln erleichtert und im Falle einer Ansteckungsgefahr ist nur eine kleinere Gruppe betroffen bzw. mit Quarantäne-Maßnahmen zu belegen.

    Angehörige von Risikogruppen besonders schützen

    Für Angehörige von Risikogruppen ist die Teilnahme am Sport ebenfalls von hoher Bedeutung. Umso wichtiger ist es, das Risiko für diesen Personenkreis bestmöglich zu minimieren. In diesen Fällen ist nur geschütztes Individualtraining möglich.

    Risiken in allen Bereichen minimieren

    Dieser Punkt ist insbesondere ein Appell an den gesunden Menschenverstand. Wenn man bei einer Maßnahme ein ungutes Gefühl hat, sich über die möglichen Risiken nicht im Klaren ist, sollte darauf verzichtet werden und alternativ eine risikofreie Aktivität gesucht werden.

  • Neueste Nachrichten betrifft Spielabsagen

    Neueste Nachrichten betrifft Spielabsagen

    Die 1. und 2. Mannschaft sollen ab 10. Mai 2020, die Jugendmannschaften ab Juni 2020 wieder spielen.

    Stand: heute

  • Protokoll Clubheim-Online am 16. und 17.04.2020

    Protokoll Clubheim-Online am 16. und 17.04.2020

    Der SFV stimmt sich regelmäßig mit allen Behörden, der Landesregierung, und mehrmals wöchentlich mit dem LSVS, den anderen 20 Landesverbänden, dem Regionalverband, der Regionalliga und dem DFB ab.

    Ziel ist es in Fußballdeutschland ein möglichst einheitliches und abgestimmtes Vorgehen zu erreichen. Hierzu zählen einheitliche Wechselfenster und bestenfalls ein einheitliches Szenario im Spielbetrieb, von der 3. Liga bis hinunter zur Kreisliga.

    Klar ist aber auch, dass es besonders in den höheren Klassen zu unterschiedlichen Interessen gegenüber den Amateurligen kommen wird.

    Der SFV wird bei allen Entscheidungen die behördlichen Verfügungen beachten. Gleichzeitig registriert der SFV die Entscheidungen anderer Sportverbände oder Nationalverbände. Bis auf Weiteres ruht der Spiel- und Trainingsbetrieb im SFV.

    Der LSVS hat ein Onlinetool zur Meldung der prognostizierten finanziellen Schäden der saarländischen Sportvereine (bis 31.12.2020) auf der LSVS-Homepage erstellt. Somit kann die Landesregierung diese erste Bestandsaufnahme nutzen, um weitere Unterstützungsleistungen für Vereine zu prüfen.

    Der SFV hat Online-Angebote für Vereine im Bereich der Qualifizierung geschaffen, die sehr gut ankommen. Der SFV wird diese weiter ausbauen, auch über die Corona-Krise hinaus.

    Den Vereinen stehen auf der Homepage des SFV viele wichtige Hinweise, Informationen und Vorlagen (u.a. zu Vertragsspielerverträgen etc.) zur Verfügung.

    Nachdem der DFB seine Spiel- und Jugendordnung angepasst und Öffnungsklauseln erstellt hat, wird der SFV diese Änderungen bis auf eine Ausnahme auch in seine Ordnungen übernehmen. Im Grundsatz wird es somit möglich,

    – die Spielzeit über den 30.06. hinaus zu verlängern,

    – die 6-Monats-Regelung auszusetzen (um den Zeitraum der spielfreien Zeit aufgrund der Corona-Pandemie),

    – Vereine, die aufgrund der Corona-Pandemie in Insolvenz geraten für die laufende Spielzeit 20192-2020 mit 0 Punkten und für die Spielzeit 2020-2021 nur mit 3 Punkten zu bestrafen, und

    – die Altersklassen im Jugendbereich über den 30.06. hinaus weiter beizubehalten

    2. Szenarien im SFV-Spielbetrieb

    Bei den Szenarien, die intern im SFV diskutiert werden, ist zu unterscheiden zwischen dem Meisterschafts- und dem Pokalspielbetrieb.

    Die meisten bisher entworfenen Szenarien behandeln den Meisterschaftsbetrieb.

    Folgende Szenarien wurden den Vereinen vorgestellt:

    1. Abbruch der Saison

    2. Annullierung der Saison

    3. Fortsetzen der Saison

    Zu 1. Abbruch der Saison

    Ein Abbruch der Saison stellt den SFV vor ernstzunehmenden Haftungsfragen. In der Satzung gibt es keine Rechtsgrundlage für einen Abbruch.

    Rechtssicherheit kann für diese Möglichkeit nur ein außerordentlicher Verbandstag bringen, der frühestens mit einer Einladungsfrist von 4 Wochen einberufen werden kann. Aufgrund des Verbots von Großveranstaltungen und sonstiger Versammlungen in geschlossenen Räumen, müsste dieser Verbandstag online durchgeführt werden. die technischen Voraussetzungen sind im Vorfeld noch zu prüfen. An diesem Verbandstag haben die Vereine zudem zu entscheiden, wie mit der Saison 2019-2020 zu verfahren ist (Auf- und Absteiger oder Annullierung, s.u.).

    Bei einem Abbruch ist zudem unklar, ob die neue Saison rechtzeitig starten kann. In diesem Fall gäbe es 2 Spielzeiten, die nicht über die komplette Zeit gespielt werden können.

    Zu 2. Annullierung

    Eine Annullierung ist ebenfalls von einer Mitgliederversammlung zu entscheiden. Es gäbe keine Meister, Absteiger und Aufsteiger.

    Hier sind zudem die Regelungen in den überregionalen Ligen zu beachten (z.B. Absteiger/Aufsteiger in die/der Oberliga).

    Zu 3. Fortsetzen der Saison

    Die Fortsetzung würde eine sportliche Beendigung der Saison 2019-2020 bedeuten. Die Saison könnte frühestens dann wieder aufgenommen werden, wenn die Behörden die Genehmigung zur Nutzung der Sportanlagen zulassen. Der SFV-Vorstand hat sich für eine Fortsetzung ausgesprochen und wird den Spielbetrieb mit einer 14-tägigen Vorlaufzeit starten, d.h. das Training würde 14 Tage vor dem 1. Pflichtspiel stattfinden können. Aktuell wird diskutiert, den Spielbetrieb nicht vor dem 15.08. bzw. 01.09. wieder zu starten.

    Beim Pokalspielbetrieb ist abzuwarten, ob der DFB seinen DFB-Pokal 2020-2021 austrägt. Sollte dies der Fall sein, so hat der SFV einen Teilnehmer für diesen Pokalwettbewerb abzustellen bzw. zu ermitteln. Im SFV-Sparkassen-Pokal, der die Qualifikation für den DFB-Pokal darstellt, sind noch die Viertelfinalspiele auszutragen. Das geplante Endspiel im Sparkassen-Pokal am 23. Mai wird sicher nach hinten verlegt.

    3. Umfrage

    Der SFV wird am Montag, 20.04. die Vereine in einer Online-Umfrage über ‚Microsoft teams‘ die verschiedenen Szenarien vorstellen und gleichzeitig deren Meinung einholen. Die Vereine werden über das E-Postfach informiert.

    Das Ergebnis der Umfrage wird in die weiteren Überlegungen des SFV einfließen.

    4. Fragenkatalog

    Dem Protokoll liegen die knapp 80 Fragen der Vereine aus den zwei ViKos bei und ergänzen dieses.

    Der SFV-Vorstand dankt allen Vereinen und Gästen an den beiden Videokonferenzen für deren Teilnahme, Disziplin sowie die positive Rückmeldung und deren Vorschläge im Umgang mit der aktuellen Situation.

    Saarbrücken, 19.04.2020

    Adrian Zöhler, Vizepräsident              Andreas Schwinn, Protokollführer

  • Der Verlust beim Verein und die Corona-Pandemie

    Der Verlust beim Verein und die Corona-Pandemie

    Oder: Regelungen zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb entschärft!

    von Rechtsanwalt Patrick R. Nessler, St. Ingbert*

    Ein wegen der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke steuerbegünstigter Verein oder Verband darf seine Mittel eigentlich nur für die in seiner Satzung festgelegten steuerbegünstigte Zwecke verwenden (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 AO). Steuerrechtlich untergliedert sich ein steuerbegünstigter Verein in vier verschiedene Sphären, die steuerrechtlich unterschiedlich behandelt werden.

    Zu dem steuerbegünstigten Bereich gehören der „ideelle Bereich“ und die „Zweckbetriebe“. Die „Vermögensverwaltung“ und die „wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe“ dienen hingegen nicht der Verwirklichung des in der Satzung festgelegten steuerbegünstigten Vereinszwecks, sondern lediglich der Beschaffung von Mitteln. Aufgrund der aktuellen behördlichen Maßnahmen steht das Vereins- oder Verbandsleben überwiegend still. Viele Einnahmen, wie z. B. Kursgebühren, Eintrittsgelder oder Einnahmen aus der Durchführung von Festveranstaltungen, bleiben aus. Die Kosten laufen aber weiter, so dass Verlust droht oder bereits eingetreten ist. Wegen des oben dargestellten Erfordernisses der Ausschließlichkeit ist ein Ausgleich von Verlusten im ideellen Bereich und in Zweckbetrieben wegen deren unmittelbaren Ausrichtung auf die Erfüllung der steuerbegünstigten Satzungszwecke aus vorhandenen Rücklagen oder Mitgliedsbeiträgen und Umlagen grundsätzlich gemeinnützigkeitsunschädlich. Dagegen kann ein Verlustausgleich bei steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben und der Vermögensverwaltung die Steuerbegünstigung gefährden und das obwohl die Vereine und Verbände unverschuldet die erwarteten Einnahmen in diesen Bereichen nicht erzielen konnten und können. Denn ein Ausgleich hier entstandener Verluste durch Mittel aus dem ideellen Bereich oder den Zweckbetrieben wäre keine Verwendung für den in der Satzung festgelegten Zweck. Das Bundesministerium der Finanzen hat deshalb mit Schreiben vom 09.04.2020 (Az. IV C 4 -S 2223/19/10003 :003) diese strengen Regelungen gelockert. Danach ist der Ausgleich von Verlusten, die steuerbegünstigten Vereine und Verbänden nach-weislich aufgrund der Auswirkungen der Corona-Krise bis zum 31.12.2020 im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder in der Vermögensverwaltung entstehen, mit Mitteln des ideellen Bereichs, Gewinnen aus Zweckbetrieben, Erträgen aus der Vermögensverwaltung o-der Gewinnen aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben für die Steuerbegünstigung der jeweiligen Körperschaft unschädlich.

    Fazit: Ein Verlust im Jahr 2020 aufgrund der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie führt nicht zur Gefährdung der Steuerbegünstigung. Allerdings hat nach den allgemeinen Grundsätzen der Verein oder Verband den Nachweis zu führen, dass der Verlust auf den Auswirkungen der Pandemie beruht. Deshalb ist die ordnungsgemäße Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben in den vier steuerrechtlichen Sphären sehr wichtig.

    Stand: 17.04.2020 *)

    Rechtsanwalt Patrick R. Nessler ist Inhaber der RKPN.de-

    Rechtsanwaltskanzlei Patrick R. Nessler, St. Ingbert. Er ist tätig auf den Gebieten des Vereins-, Verbands- und Gemeinnützigkeitsrechts, des Datenschutzrechts für Vereine und Verbände, sowie des Kleingartenrechts. Außerdem unterrichtet er als Rechtsdozent an verschiedenen Bildungseinrichtungen, u.a. an der Deutschen Hochschule für Prävention und Gesundheitsmanagement so-wie der Führungsakademie des Deutschen Olympischen Sportbundes e.V., und für eine ganze Reihe von Organisationen.

  • Versicherungsschutz für Sportvereine rund um Corona

    Versicherungsschutz für Sportvereine rund um Corona

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    vor dem Hintergrund, dass die bestehenden behördlichen Maßnahmen zeitlich fortdauern müssen, bietet die ARAG die folgende, weiter gefasste Regelung des Versicherungsschutzes im Rahmen der Unfallversicherung des Sportversicherungsvertrages:

    Ab sofort und bis auf weiteres gilt der Versicherungsschutz für Vereinsmitglieder während ihrer individuellen sportlichen Aktivitäten (Einzeltraining) sowohl in der vom ihm im Verein betriebenen Sportart als auch zum Betreiben und Aufrechterhalten der dazu erforderlichen Fitness. Das im Sportversicherungsvertrag für derartige „Einzelunternehmungen“ geltende Erfordernis einer vom Vereinsvorstand oder sonst autorisierten Person erteilten „Anordnung“ bedarf es bis auf weiteres nicht. Die Erweiterung der Sport-Unfallversicherung gilt bis die Behörden den regulären Sport- und Spielbetrieb der Vereine wieder zulassen.

    Weitere Informationen finden Sie auch auf dem beigefügten Merkblatt der ARAG-Versicherung.

    Versicherungsschutz für Sportvereine rund um Corona

    Das Coronavirus (SARS-CoV-2 a) stellt die Gesellschaft vor neue Herausforderungen und macht auch nicht vor dem organisierten Sport halt. Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sind derzeit nicht gestattet. Vereine überlegen sich deshalb Alternativen und müssen hierbei die angeordnete Allgemeinverfügung sowie behördliche Erlasse berücksichtigen. Hiernach ist Sport in der Gruppe aktuell grundsätzlich nicht möglich. Die ARAG Sportversicherung begleitet die Vereine in dieser herausfordernden Zeit.

    Der zwischen dem Landessportverband für das Saarland und der ARAG vereinbarte Sportversicherungsvertrag versichert Ihren Verein bei der Durchführung des satzungsgemäßen Vereinsbetriebes sowie die Mitglieder bei der Teilnahme. Der Versicherungsschutz umfasst unter anderem eine Vereins-Haftpflichtversicherung, die sowohl die Sportorganisation als auch die Mitglieder vor Schadenersatzansprüchen schützt. Die Sport-Unfallversicherung greift bei einem Unfall, z.B. bei der Sportausübung oder auf dem Weg zu einer Vereinsaktivität, und steht ergänzend zur privaten Vorsorge zur Verfügung. Die Rechtsschutzversicherung schützt die rechtlichen Interessen der Vereine und deren Mitglieder.

    Soziales Engagement der Vereine:

    Vereine organisieren im Rahmen ihres sozialen Engagements Einkaufshilfen für bedürftige Mitmenschen. Hier wird Solidarität gezeigt, die über den Sportversicherungsvertrag versichert ist.

    Organisation des Vereinsbetriebes:

    Organisatorische Zusammenkünfte über digitalen Medien sind unverändert über den Sportversicherungsvertrag versichert. Hierzu zählen z.B. Videokonferenzen im Rahmen einer Vorstands-/Abteilungssitzung.

    Sport für Vereinsmitglieder:

    Um den Sportbetrieb aufrecht zu erhalten, finden vermehrt Kursprogramme per Videotelefonie statt. Die Teilnahme an derartigen Online-Angeboten des eigenen Vereins ist für die Mitglieder versichert.

    Erweiterung Sport-Unfallversicherung: Vorübergehend besteht der Versicherungsschutz aus der Sport-Unfallversicherung für Vereinsmitglieder nicht nur während der Anleitung durch den eigenen Verein, sondern zusätzlich bei der individuellen sportlichen Aktivität (Einzeltraining). Dies gilt sowohl während der Ausübung der im Verein betriebene Sportart, als auch zum Betreiben und Aufrechterhalten der dazu erforderlichen Fitness, z.B. auf dem Hometrainer. Einer individuellen Anordnung dieser „Einzelunternehmungen“ durch den Verein bedarf es nicht. Diese Erweiterung der Sport-Unfallversicherung gilt bis die Behörden den regulären Sport- und Spielbetrieb der Vereine wieder zulassen.

    Tätigkeiten auf der Vereinsanlage:

    Weiterhin geduldete Aktivitäten auf Sportanlagen fallen unter den Versicherungsschutz. Hierzu gehört z.B. die Instandhaltung der Sportanlage sowie die Pflege und das Bewegen von Pferden auf der Vereinsanlage.

    Abgeschlossene Reiseversicherungen

    Sie haben eine Zusatzversicherung für eine Vereinsreise abgeschlossen, die nicht stattfindet? Bitte geben Sie uns hierzu Nachricht. Wir heben dann diesen nicht mehr benötigten Vertrag auf und erstatten Ihnen unkompliziert die Versicherungsprämie.

    Erreichbarkeit und weitere Informationen zum Sportversicherungsvertrag

    Ihre persönlichen Ansprechpartner der ARAG Sportversicherung arbeiten für Sie vom Homeoffice aus und sind unverändert erreichbar. Bitte lassen Sie uns Ihre Anfrage bevorzugt per E-Mail oder telefonisch zukommen. Bitte nennen Sie uns Ihre Kontaktdaten (E-Mailadresse und/oder Telefonnummer) über die wir Sie am besten erreichen können.

    Ihr zuständiges Versicherungsbüro beim Landessportverband für das Saarland finden Sie mit allen Kontaktdaten auf www.ARAG-Sport.de. Dort finden Sie auch weitere Details zum Sportversicherungsvertrag über das hinterlegte Merkblatt und Erklärvideo.

    Mit freundlichen Grüßen

    i.A. Iris Lonsdorfer

  • Coronavirus:

    Coronavirus:

    Handlungsempfehlungen für Vereine und ehrenamtliche Verbände

    Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie hat mit der Rechtsverordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 30.03.2020 Ausgangsbeschränkungen, Veranstaltungsverbote und Betriebsuntersa­gungen anlässlich der Corona-Pandemie erlassen. Die Behördlichen Re­gelungen und Anordnungen gelten für alle Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen – sowie in genau dem gleichen Maße auch für Ehrenamtliche und Tätige im Bereich des freiwilligen bürgerschaftlichen Engagements.

    Gerade die Vereinsarbeit ist eine tragende Säule unserer Gesellschaft. In der aktuellen Situation muss das Freizeitverhalten jedes Einzelnen über­dacht werden, sodass soziale Kontakte möglichst vermieden werden.

    Betroffene Vereine und Verbände sowie Einrichtungen

    Betroffen sind sämtliche im Saarland tätigen Vereine, wie beispielsweise Sportvereine, Vereine aus dem kulturellen Bereich, sozial und karitativ tätige Vereine, Selbsthilfegruppen, Natur- und Umweltvereine, aber auch Gewerkschaften und politische Vereinigungen. Für diese Vereine, die nicht der notwendigen Verrichtung des täglichen Lebens, sondern der Freizeitge­staltung dienen, ist der Betrieb untersagt.

    Dies betrifft vor allem Theater, Museen und ähnliche Einrichtungen, aber auch die gemeinschaftliche Nutzung von Sport- und Spielplätzen, Sport­hallen, Fitnessstudios, Tanzschulen sowie Vereins- und Trainingsräum­lichkeiten. Ebenso ist der Betrieb von Tagungs- und Veranstaltungsräumen oder gemeinschaftlichen Personentransporten untersagt. Tauschbörsen und Märkte sowie Vereinssitzungen und Proben können daher nicht abge­halten werden.

    Untersagt sind Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften.

    Mögliche Maßnahmen bei Erkrankung von Mitgliedern

    Verwenden Sie E-Mails, Kettenbriefe und Telefonketten, sprechen Sie am Telefon mit Ihren Mitgliedern oder eröffnen Sie Gruppenchats. Sprechen Sie gezielt Mitglieder an, die Symptome zeigen oder der Risikogruppe an­gehören.

    In jedem Fall: Informieren Sie Ihre Mitglieder und sprechen Sie miteinander!

    Telefon-Hotline des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie

    Für alle Fragen zu SARS-CoV-2 und COVID-19 hat das saarländische Ge­sundheitsministerium eine Hotline für Rat suchende Bürgerinnen und Bürger sowie Vereine und Verbände eingerichtet.

    Unsere Informationshotline erreichen Sie unter:

    (0681) 501-44 22 (Mo.-Fr. 7:00 bis 21:00 Uhr, Sa.-So. 9:00 bis 15:00 Uhr – die Zeiten können sich je nach Lage ändern)

    Per E-Mail erreichen Sie uns unter: corona@saarland.de

    Unterstützende Information finden Sie unter:

    www.corona.saarland.de

    www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus.html

    www.rki.de/DE/content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.hml

    Empfehlungen für das Ehrenamt in Vereinen während der Corona-Pandemie

    Regelmäßige Veranstaltungen sind auszusetzen.

    Mitgliederversammlungen sind auf einen späteren Zeitpunkt im Jahr zu verschieben.

    Vorstandssitzungen können durch Telefon- oder Videokonferenzen abgehalten werden. Beschlüsse können (je nach Vereinssatzung) durch Umlaufverfahren oder Abstimmungsplattformen verfasst werden.

    Der Verein ist der Ort des gemeinschaftlichen Austauschs und der ge­lebten Solidarität. Überlegen Sie, wie Sie insbesondere schutzbedürftige Personen unterstützen können. Achten Sie daher auf die Versorgung älterer oder hilfsbedürftiger Mitglieder.

    Beim Kontakt mit anderen Menschen sind zwingend die allgemeinen Hygienemaßnahmen und ein Mindestabstand einzuhalten. Vermeiden Sie in jedem Fall Berührungen und achten Sie auf die Husten- und Nies­etikette.

    Zur Beratung von Mitgliedern oder Hilfesuchenden kann das Angebot von Telefonsprechstunden angeboten und ausgebaut werden. Weisen Sie Interessierte und Mitglieder auf Ihrer Webseite darauf hin.

    Verteilen und versenden Sie Bücher, Anleitungen zu Übungen, Magazine oder Vorlagen zum Ausfüllen untereinander.

    Nutzen Sie die zahlreichen kostenfreien Online-Angebote!

    Sprechen Sie per Videoanruf miteinander.

    Live-Videos über diverse Online-Plattformen können für die Vereinsmit­glieder eingerichtet werden, beispielsweise zum interaktiven Vorführen von Sportübungen oder auch von Lehrgängen.

    Über die zahlreichen Plattformen im Internet können auch bereits bestehende Möglichkeiten genutzt werden.

    Erstellen Sie eigene Podcasts mit Anleitungen, Übungen oder Hörbüchern.

    Vernetzen Sie Ihre Mitglieder, indem Sie Gruppenchats gründen und E-Mail-Verteiler anlegen.

    Nutzen Sie Ihre Internetplattform um themenspezifische Informationen (Sportübungen, Materialien, usw.) an Ihre Mitglieder weiter zu geben.

    Sprechen Sie ab, wie Ihre Mitglieder Menschen aus Risikogruppen un­terstützen können, indem Sie beispielsweise die Einkäufe und notwen­digen Besorgungen erledigen oder die Haustiere ausführen.

    Greifen Sie zum Telefon: Bilden Sie Telefonketten, um sich nach dem Wohlergehen Ihrer Mitglieder zu erkundigen.

    Nutzen Sie den Zeitraum, um die Verwaltung und Buchhaltung Ihres Vereins zu erneuern, die Webseite zur überarbeiten.

    Darüber hinaus können Sie weiterhin unter Einhaltung der Rechtsver­ordnung vom 30.03.2020 zur Ausgangsbeschränkung Ihren sportlichen Aktivitäten unter Beachtung der genannten Hygienemaßnahmen und -empfehlungen nachgehen (z. B. Workout, Jogging, Fahrrad, Outdoor-Sport usw.)

  • Frohe Ostern

    Frohe Ostern

    Der SC 07 Heiligenwald wünscht allen seinen Mitgliedern, Freunden und Gönnern ein frohes Osterfest.

    Wir wünschen euch und euren Familien trotz der schwierigen Situation und den eingeschränkten Lebensbedingungen das Beste für die Zukunft. Nehmt Rücksicht, seid vorsichtig und bleibt gesund!