Um einen noch besseren und schnelleren Überblick über die genannten Maßnahmen zu erhalten, finden Sie hier zwei Bilder auf denen alles kurz und knapp beschrieben ist.



Um einen noch besseren und schnelleren Überblick über die genannten Maßnahmen zu erhalten, finden Sie hier zwei Bilder auf denen alles kurz und knapp beschrieben ist.



Sehr geehrte Damen und Herren,
der DFB hat einen Leitfaden zur möglichen Wiederaufnahme des Trainingsbetriebs erstellt, den wir Ihnen hier weitergeben. Enthalten sind neben verbindlichen Vorgaben auch Tipps und Empfehlungen für die Organisation und Durchführung des Trainings. Ziel ist es, allen Vereinen bestmöglich Hilfestellungen zu geben. Dem Konzept liegen die zehn Leitplanken der Wiederaufnahme des vereinsbasierten Sporttreibens des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB) zugrunde.
Hier noch ein ergänzender Link: https://assets.dfb.de/uploads/000/222/150/original_Web_ZurueckaufdenPlatz.pdf?1588931934
Wichtig: Der Schutz der Gesundheit steht über allem, und die behördlichen Verfügungen vor Ort sind zu beachten. An ihnen muss sich der Sport, muss sich jeder Verein streng orientieren. Daher ist jedem Verein dringend zu empfehlen, vor der Wiederaufnahme die örtliche Situation mit seiner Kommune zu klären. Unter Beachtung der lokalen Gegebenheiten und Strukturen gilt es für Vereine, zum Teil auch individuelle Lösungen zu finden und umzusetzen.
Dieser Leitfaden bietet hierfür das Gerüst und wichtige Orientierungsgrundlagen. Mit diesem Leitfaden können Sie an die Ortspolizeibehörde herangetreten.
Wir stellen Ihnen alle Infos auch auf unserer Homepage und allen sozialen Kanälen zur Verfügung. Bei konkreten Fragen zu dieser Mail können Sie uns gerne anschreiben bzw. bei Bedarf werden wir eine Viko-Sprechstunde anbieten.
Mit der Möglichkeit wieder Sporttreiben zu können hat auch der Fußball einen Vertrauensvorschuss erhalten, für den wir dankbar sind. Gleichwohl sind wir alle aufgefordert dieses Vertrauen zu beweisen. Die Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregelungen gehören dort ebenso dazu wie das Bewusstsein, dass wir immer noch uns und andere gefährden können.
Ich wünsche Ihnen alles Gute und achten Sie auf sich und Ihre Mitmenschen.
Mit sportlichen Grüßen
Andreas Schwinn, Geschäftsführer Saarländischer Fußballverband e.V.

Liebe Sportskameradinnen und Sportskameraden,
als Anlage übersenden wir Ihnen die Anwenderhinweise zur Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP) vom Ministerium für Inneres, Bauen und Sport, mit der Bitte um Kenntnisnahme und Weiterleitung innerhalb Ihres Vereins.
Viele Grüße und bleiben Sie gesund!
Jan Neubauer, Stv. Geschäftsführer, Saarländischer Fußballverband e.V., Hermann-Neuberger-Sportschule 5, 66123 Saarbrücken
Anwenderhinweise zur Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP)
hier: Handhabung für den Sportbereich (§ 7 Abs. 9)
Das Sporttreiben ist unter Einhaltung der geltenden Infektionsschutzregelungen und nach Maßgabe der unter § 7 Abs. 9 VO-CP genannten Nr. 1 bis 11 möglich.
Weiterhin gilt folgendes:
1. Abgrenzung Individualsport und Mannschaftssport
Charakteristisch für Mannschaftssportarten ist, dass die Leistung durch die Mannschaft als Gesamtheit erbracht wird. Klassische Beispiele für Mannschaftssportarten sind Fußball oder Basketball. Sportarten, die im Wettkampfbetrieb auch in Mannschaften organisiert werden können, bei denen es allerdings auf die Leistung des Individuums ankommt (z.B. Tennis), sind keine Mannschaftssportarten im Sinne der Verordnung. Wird der Trainingsbetrieb von klassischen Mannschaftssportarten so umgestaltet, dass keine Wettkampfsimulation oder ähnliches stattfindet, sondern ein individuelles Training des Einzelnen unter Beachtung der Nr. 1 bis 11 des § 7 Abs. 9 VO-CP, so ist
auch in diesen Bereichen die Aufnahme des Trainings möglich.
2. Sporthallen, Sportplätze, Sportanlagen und Sporteinrichtungen
Eine Nutzung der genannten Anlagen ist untersagt, sofern die Nutzung keine Ausübung von Individualsport darstellt. Freiluftsportanlagen, die nachweisbar für die Ausübung von Individualsport genutzt werden, können auch dann geöffnet werden, sofern sie ursprünglich ausschließlich für den Mannschaftssportbetrieb errichtet wurden.
Individualsportarten im Sinne der Verordnung sind Sportarten, die alleine oder in Gruppen von bis zu 5 Personen unter weiterer Einhaltung der unter § 7 Abs. 9 VO-CP genannten Voraussetzungen und Regeln durchgeführt werden kann.
Sportanlagen in geschlossenen Räumen und Schwimmbäder und Badeanstalten bleiben weiterhin für den Sportbetrieb geschlossen.
3. Personenanzahl auf einer Freiluftsportanlage
Sofern Freiluftsportanlagen von ihrer Größe her so ausgestaltet sind, dass eine Abtrennung verschiedener Bereiche möglich ist oder die Anlage ohnehin so organisiert ist, dass mehrere Kleingruppen das Training aufnehmen können, so kann eine Anlage von mehr als 5 Personen gleichzeitig genutzt werden. Beispiel dafür sind Golfanlagen oder aber auch Fußballplätze, die in 2 Hälften geteilt werden können.

Der DFB hat am 3. April in Reaktion auf die Corona-Krise umfassende Anpassungen in der DFB-Spiel- und Jugendordnung beschlossen. Diese Änderungen sind bis zum 30.06.2021 gültig.
Der SFV-Vorstand hat die Änderungen der DFB-Spiel- und Jugendordnung akzeptiert und wird in den nächsten Tagen seine eigene Satzung und die Ordnungen redaktionell ergänzen und alle Änderungen den Vereinen übersenden.
Die Änderungen im Überblick:
Saisonende über den 30.06.2020 hinaus möglich.
Sofern Spielansetzungen über den 30.06.2020 hinaus notwendig werden, um das Spieljahr abschließen zu können, kann der SFV abweichende Regelungen für das Ende des Spieljahres und den Beginn des folgenden Spieljahres 2020/2021 für Spiele im Saarland beschließen. Regelungen für überregionale Spielklassen und Spiele auf Bundesebene (z.B. Junioren-Bundesliga) werden nach Abstimmung mit dem zuständigen Regionalverband und dem DFB getroffen. Damit verbunden sind Änderungen zu den Wechselperioden, d.h. Abmeldung bis zum 30.Juni und Wechsel bis zum 31.Juli sind aufgehoben.
Sollte der DFB-Vorstand einheitliche Festlegung beschließen, so gelten diese für alle Landesverbände.
Für den Jugendbereich gilt, dass die Junioren und Juniorinnen auch über den 30.06.2020 hinaus in ihrer Altersklasse der Spielzeit 2019/2020 spielberechtigt bleiben, wenn Meisterschaftsspiele ihrer Mannschaft über den 30.06.2020 hinaus stattfinden.
Insolvenz: Vereinen, die bis zum Ende der Saison 2019/2020 aufgrund der Corona-Krise Insolvenz rechtskräftig anmelden, werden nicht mit einem Punktabzug bestraft. Die Vereine werden nur mit Punktabzug von 3 Gewinnpunkten für die neue Saison bestraft, sollte die Rechtskraft des Beschlusses des Insolvenzgerichts nach dem tatsächlichen Ende der Saison 2019/2020 bis einschließlich zum 30.06.2021 erfolgen.
Vertragsspieler: Hat ein Vertragsspieler einen bereits wirksam angezeigten Vertrag mit einem neuen Verein, so erlischt seine bis dahin geltende Spielerlaubnis beim bisherigen Verein bis zum Ablauf des Tages des letzten Pflichtspiels in der Spielzeit 2019/2020 nicht. Eine solche Überschneidung stellt auch kein unsportliches Verhalten dar.
Für das Spieljahr 2019/2020 gilt: eine rechtswirksame vorzeitige Vertragsbeendigung und ein damit einhergehender Statuswechsel als Amateur lässt die Spielerlaubnis für den bisherigen Verein unberührt. Will der Spieler nach Auflösen seines Vertrages und Statuswechsel zum Amateur sein Spielrecht ohne vertragliche Bindung, d.h. als Amateur, beim bisherigen Verein weiter ausüben, so entfällt die Entschädigungspflicht. Diese Bestimmung ist gültig für alle ab dem 01.04.2020 beantragte Spielrechte als Amateur. Gleiches gilt, sollte der Spieler sein Spielrecht ohne vertragliche Bindung, d.h. nach rechtswirksamer Vertragsbeendigung beim bisherigen Verein und Statuswechsel zum Amateur bei einem anderen Verein ausüben.
Mit der möglichen Verlängerung der Saison wird auch die Spielerlaubnis für Spieler aus Nicht-EU-Länder verlängert, unabhängig des Aufenthaltstitels
6-Monats-Regelung: Bei der Berechnung des Zeitraums, in der ein Spieler unverschuldet nicht gespielt hat, wird die Corona-Krise nicht angerechnet, d.h. ab dem 13.03.2020 verlängert sich die 6-Monats-Regelung bis zur Wiederaufnahme des Spielbetriebs.
Fragen zu Meisterschaft bzw. Auf- und Abstieg können an dieser Stelle noch nicht beantwortet werden. Der SFV stimmt sich hierbei eng mit den Regionalverband und dem DFB ab und wird weiterhin die behördlichen Verfügungen befolgen.

Es ist wieder soweit, wir präsentieren einen weiteren Neuzugang:
Die Corona-Pandemie ist leider noch nicht vorbei, jedoch stehen noch einige Neuzugänge und Verlängerungen des SC 07 Heiligenwald in der Warteschlange, um veröffentlicht zu werden. Heute berichten wir über Neuzugang Nr.3!
„Willkommen am Sachsenkreuz, Daniel“
Wir freuen uns sehr, dass Daniel Naumann ab der kommenden Saison 2020/2021 unsere Abwehrreihe verstärkt.
Daniel begann seine Fußballkarriere im Jahre 2001 in der E-Jugend seines Heimatvereins SC Wemmatia Wemmetsweiler. In Wemmetsweiler erlebte Daniel seine komplette Jugend und half damals als A-Jugendspieler in der aktiven Mannschaft der SC Wemmatia Wemmetsweiler aus.
Nach zwei aktiven Jahren bei der Wemmatia, wechselte er im Jahr 2014 zum Ligakonkurrenten VfB Alkonia Hüttigweiler. In den sechs Jahren spielte er für die Alkonia in der Verbands-, Landes- und schließlich in der Bezirksliga.
Mit Daniel erwartet uns in der kommenden Runde ein sehr agiler und robuster Außenverteidiger am Sachsenkreuz.
Des Weiteren ist er beruflich und privat viel im Bereich Gesundheit und Sport unterwegs, da wird er die Truppe sicherlich mal mit dem ein oder anderen Faszienkurs oder Rückentraining fit machen.
Auch neben dem Platz wird uns Daniel sehr bereichern und seine nette und zuvorkommende Art mit in den Verein tragen. Wir wünschen Dir eine erfolgreiche und verletzungsfreie Zeit.
Auch Daniel hat zu seinem Wechsel ein Statement abgegeben:
Ich bin stolz darauf für die VfB Alkonia Hüttigweiler in meiner fußballerischen Karriere gespielt zu haben und als „treue Seele“ den Verein bis zuletzt zu unterstützen. Leider gibt es manchmal Punkte, wo wir uns selbst überlegen müssen, wie wir weiterkommen können und müssen einen Cut machen. Deshalb bin ich überzeugt, dass diese Herausforderung beim SC 07 richtig ist und somit werde ich mich ab der kommenden Saison dem SC 07 Heiligenwald anschließen und für den Verein Gas geben. Ich bedanke mich natürlich vielmals beim VfB für diese gemeinsame Zeit, in der es sich für mich wie ein zweites Zuhause angefühlt hat. Danke dafür
P.S. in den nächsten Tagen werden weitere Neuverpflichtungen und Verlängerungen veröffentlicht.
Bleibt gesund!

Daniel Naumann

Sehr geehrte Damen und Herren,
nachdem in der letzten Woche die ersten Lockerungen von der Bundesregierung angekündigt und von der saarländischen Regierung konkretisiert wurden, möchten wir Ihnen noch einige Erläuterungen aus dem saarländischen Innenministerium weiterleiten.
Wir hoffen auf weitere Lockerungen in der nächsten Zeit. Wichtig bleibt aber, dass die Hygiene- und Abstandsregeln auch weiterhin befolgt werden.
Mit sportlichen Grüßen
Andreas Schwinn, Geschäftsführer Saarländischer Fußballverband
Darf ich Sport treiben?
Grundsätzlich sind das kontaktlose Sporttreiben im Freien (z.B. Joggen, Fahrradfahren, Inliner fahren) und das kontaktlose Sporttreiben von Individualsportarten auf Sportanlagen im Freien (z.B. Leichtathletik, Golf, Tennis) gestattet. Sie dürfen also Sport auf den geöffneten Anlagen treiben, wenn Sie den Sport alleine oder in kleinen Gruppen von bis zu 5 Personen ausüben.
Es darf dabei jedoch auf keinen Fall zu einer Gruppenbildung bei der Ausübung des Sports kommen. Ebenso ist der Mindestabstand von 1,50 Metern einzuhalten, um sich und andere nicht zu gefährden. Sollten die Abstandsregelungen in einer Sportanlage nicht eingehalten werden können, kann diese für die Nutzung gesperrt werden.
Beispiel Tennis: Die Tennisplätze unter freiem Himmel dürfen zu zweit genutzt werden. Das Doppelspiel sollte jedoch momentan nicht trainiert werden, da dort der gebotene Mindestabstand von 1,50 Metern nicht zu jeder Zeit gewährleistet werden kann. Auch der Wettkampfbetrieb ist weiterhin untersagt.
Was ist unter Individualsportarten zu verstehen?
Unter Individualsportarten fasst man Sportarten, die überwiegend auf den Leistungen des Individuums basieren und nicht primär in Mannschaften organisiert sind (z.B. Leichtathletik, Golf, Tennis).
Von Individualsportarten unterscheiden sich die Mannschaftssportarten, deren Ausübung momentan grundsätzlich nicht erlaubt ist.
Welche Hygiene- und Schutzmaßnahmen sind einzuhalten?
Generell ist bei der Sportausübung immer darauf zu achten, dass Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen eingehalten werden; v.a. bei einer gemeinsamen Nutzung von Sportgeräten (z.B. bei der Leichtathletik) ist dies von besonderer Bedeutung.
Außerdem ist zu beachten, dass Umkleidekabine und Gastronomiebereiche, Nassbereiche und Gesellschafts- Gemeinschaftsräume an den Sportstätten nicht genutzt werden. Auch Warteschlangen sind beim Zutritt und Verlassen der Anlagen zu vermeiden.
Die Öffnung von gesonderten WC-Anlagen ist möglich.
Das Betreten der Gebäude zu dem ausschließlichen Zweck, das für die jeweilige Sportart zwingend erforderliche Sportgerät zu entnehmen bzw. zurückzustellen, ist zulässig. Es sollte ebenfalls darauf geachtet werden, dass Risikogruppen durch die Aufnahme des Trainingsbetriebes keiner Gefahr ausgesetzt werden. Zuschauer sind nicht erlaubt.
Ist Sport in Hallen und sonstigen geschlossenen Räumen erlaubt?
Nein, aufgrund des höheren Infektionsrisiko in geschlossenen Räumen ist dies bis dato nicht erlaubt. Die Innenräume von Sportanlagen dürfen grundsätzlich nur betreten werden, um Sport im Freien möglich zu machen, so zum Beispiel, um ein Sportgerät nach draußen zu holen.
Darf unter den genannten Voraussetzungen auch ein vorbereitendes Training von Mannschaftssportarten (z.B. Tore-Schießen im Fußball, Körbe-Werfen im Basketball) stattfinden? (Basketball ist theoretisch kein Individualsport, kann aber wie ein solcher betrieben werden)
Da nur Sportstätten geöffnet werden dürfen, auf denen Individualsport betrieben wird, sind bspw. Fußball- und Basketballplätze (auch im Freien) grundsätzlich geschlossen zu halten.
Im Einzelfall hat die jeweils zuständige Ortspolizeibehörde darüber zu entscheiden, ob die Sportstätte geöffnet sein darf.
Ist Kontaktsport mit Personen aus dem gleichen Hausstand erlaubt?
Grundsätzlich ist Kontaktsport untersagt, da dort der gebotene Mindestabstand von 1,50 Meter nicht eingehalten werden kann. Da jedoch Personen im gleichen Haushalt den Mindestabstand im täglichen Leben auch nicht gewährleisten können, kann Kontaktsport zwischen Personen des gleichen Hausstands ausgeübt werden.
Jedoch sind die Sportstätten der Kontaktsportarten ohnehin geschlossen, so dass sich die Ausübung von Kontaktsportarten bei Personen des gleichen Hausstands auf die eigene Wohnung oder auf den öffentlichen Bereich beschränkt.
Dürfen fünf Personen unter der Anleitung eines Trainers (sprich einer sechsten Person) trainieren?
Die maximale Gruppenzahl zur Sportausübung beschränkt sich, unabhängig ob Trainer oder Spieler, auf fünf Personen.
Sind das Schwimmen oder Schwimmkurse erlaubt?
Generell sind alle Badeanstalten weiterhin geschlossen zu halten (§ 7, Abs. 4, Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 04.05.2020).

Der Vorstand des Saarländischen Fußballverbandes hat in seiner jüngsten Videokonferenz beschlossen, einen Außerordentlichen virtuellen Verbandstag einzuberufen, sobald die technischen Voraussetzungen dafür geklärt sind.
Einziges Thema ist die Entscheidung der Mitgliederversammlung, wie es mit dem Spielbetrieb im Saarland weitergehen soll.
Die Einladung wird gemäß der SFV-Satzung rechtzeitig erfolgen.
Harald Klyk, Pressesprecher

Liebe 1. Mai-Grüße wünscht trotz der Coronakrise
der SC 07 Heiligenwald
Bleibt gesund!


An alle Fachverbände und Vereine des LSVS
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir bitten um Beachtung der beigefügten Ausschreibung unserer Online-Lehrgänge im Mai/Juni 2020.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Schäfer
Bildungsreferent
Landessportverband für das Saarland
Leiter des Geschäftsbereichs Sport / Aus-/Fortbildung
[Diese Veranstaltungen werden ausschließlich online angeboten]
Online Lehrgänge Mai 2020 2016.1 5 LE
Fundraising für Vereine Einsteigerkurs – Vom Spendensammeln zum systematischen Fundraising
Vereine sind mehr denn je auf zusätzliche Mittel von Sponsoren, Spendern und Stiftungen angewiesen, da die öffentlichen Gelder immer knapper werden und eine Finanzierung nur durch Mitgliedsbeiträge nicht realisiert werden kann. Die Erschließung weiterer Einnahmequellen stellt Vereine und Ihre Aktiven oft vor große Herausforderungen. Der Workshop ist eine Einführung in die Praxis des Fundraisings und erläutert die Kunst, den richtigen Fundraising-Mix zu finden und verrät, wie Spender und Sponsoren langfristig für den Verein gewonnen werden können. Im Workshop zeigen wir u.a. , dass die Entwicklung und Umsetzung individuell zugeschnittener Marketingmaßnahmen sowie der Aufbau geeigneter Strukturen für den Erfolg notwendig sind.
Referentin: Sabine Rathmann, Termin: 16.05.20, Zeit: 09:00 bis 12:30 Uhr, Ort: online, Kosten: 30,- Euro, Meldeschluss: 09.05.20
Qualifikation/Lizenzverlängerung Die Fortbildung wird für die Lizenzverlängerung der Vereinsmanager C Lizenz anerkannt.
2012 5 LE
Influencer Marketing und Instagram
Influencermarketing für Vereine
Influencermarketing ist in aller Munde – doch wie funktioniert es wirklich und bringt es auch meinem Verein etwas?
Mit der richtigen Strategie können durch Influencer die unterschiedlichsten Werbeziele erreicht werden. Egal ob mehr Reichweite, Neukundenakquise oder mehr Interaktionen auf der eigenen Seite, durch die Auswahl von passenden Meinungsmachern eröffnen sich neue Wege der Kommunikation (für Vereine?). Von den Grundlagen, über die Suche, die richtige Ansprache bis hin zur konkreten Umsetzung vermittelt dieses Seminar Ihnen eine optimale Ausgangssituation, um auch von Influencermarketing zu profitieren.
Referentin: Chiara Toussaint, Termin: 23.05.20, Zeit: 09:00 bis 13:00 Uhr, Ort: online, Kosten: 30,- Euro, Meldeschluss: 17.05.20
Qualifikation/Lizenzverlängerung Die Fortbildung wird für die Lizenzverlängerung der Vereinsmanager C Lizenz anerkannt.
Online Lehrgänge Juni 2020 2022 5 LE
Die satzungsgemäße Durchführung der Mitgliederversammlung
Weil die Mitgliederversammlung das höchste Organ des Vereins bzw. Verbands ist, legen das Gesetz und die Rechtsprechung strenge Maßstäbe an, wenn es um die Einladung und Durchführung der Mitgliederversammlung geht. Denn hier werden die demokratischen Grundentscheidungen des Vereins getroffen. Deshalb verlangt die Arbeit im Vorstand eines Vereins oder Verbands fundierte Kenntnisse der für die Arbeit innerhalb des Vereins geltenden Spielregeln. Auch hier gilt: Ein Verstoß gegen die Spielregeln kann zu Sanktionen führen. Worauf es bei der Mitgliederversammlung rechtlich ankommt und wie es richtig gemacht wird, ist Gegenstand des Seminars. Es empfiehlt sich, dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer zu der Veranstaltung die Satzung ihres Vereins mitbringen.
Referent: RA Patrick R. Nessler, Termin: 06.06.20, Zeit: 09:00 bis 12:00 Uhr, Ort: Online, Kosten: 30,- Euro, Meldeschluss: 31.05.20
Qualifikation/Lizenzverlängerung Die Fortbildung wird für die Lizenzverlängerung der Vereinsmanager C Lizenz anerkannt.
2009 3 LE
Versicherung im Sportverein ARAG
In Versicherungsfragen sind sich viele Vereinsvertreter unsicher.
Was und wer ist im Rahmen der ARAG Sportversicherung versichert?
Welche Rolle spielt die Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG) in Sportvereinen?
Was ist zu beachten, wenn ein Unfallpassiert?
Wie ist der Verein abgesichert, wenn Schadensersatzansprüche an ihn gesellt werden?
Benötigt der Verein zusätzlich Versicherungen?
Dieses Seminar zeigt Ihnen auf, welche Versicherung für welchen Personenkreis zuständig ist, was versichert ist und welche Möglichkeiten zusätzlicher Versicherungen bestehen.
Referent: Johann Jost Schäfer ARAG, Termin: Sa 20.06.20, Zeit: 10:00 bis 12:30 Uhr, Ort: online, Kosten: Kostenfrei, Meldeschluss: 14.06.20
Qualifikation/Lizenzverlängerung Die Fortbildung wird für die Lizenzverlängerung der Vereinsmanager C Lizenz anerkannt.

Die DEL-Eishockey-Saison wurde vorzeitig beendet, der Spielbetrieb der Fußball-, Handball- und Basketball-Bundesliga ist vorerst stillgelegt, die EURO 2020 wird um ein Jahr verschoben, das IOC das IOC verlegt die Olympischen Spiele ins Jahr 2021, Vereinsstätten sind geschlossen, Sponsoren ziehen sich zurück, Vereinsmitglieder verlangen Vereinsbeiträge zurück, Spielerverträge werden gekündigt etc. etc. Kurz: die Corona-Krise lässt die Sportwelt stillstehen, was erhebliche wirtschaftliche Folgen für alle Beteiligten hat. Dabei erreichen uns Rechtsfragen, meist geht es darum, was mit bestehenden Verträgen passiert und wer die wirtschaftlichen Konsequenzen zu tragen hat. Wir versuchen hier im Blog jetzt und zukünftig einige der Fragen, denen sich Sportveranstalter, Vereine, Sportler und Sponsoren jetzt ausgesetzt sehen, zu beantworten. Antworten auf rechtliche Fragen zur Absage von Musik- und sonstigen Events finden sich auch hier. Rechtsfragen zu Corona Allgemein werden in unserer Helpline beantwortet.
1. Müssen Ticketgelder zurückgezahlt werden oder haben Besucher Schadensersatzansprüche, wenn eine Sportveranstaltung wegen des Corona-Virus abgesagt wird?
Es gilt zunächst zu unterscheiden, ob eine Sportveranstaltung aufgrund einer behördlichen Anordnung abgesagt wird, oder ob der Veranstalter die Veranstaltung zum Schutze der Besucher vorsorglich absagt.
a) Der Veranstalter sagt die Veranstaltung freiwillig ab
Entscheidet sich z.B. ein Fußball-Bundesliga-Verein aus autonomen Motiven dazu, ein oder mehrere Spiele nicht durchzuführen, kann der Ticketkäufer den bereits gezahlten Ticketpreis zurückverlangen, § 323 Abs. 1 und 2, § 346 Abs. 1 BGB.
Ob der Veranstalter darüber hinaus noch Schadensersatz (§§ 280 Abs. 1, 284 BGB), etwa für bereits gebuchte und bezahlte Anreisen mit der Bahn oder Übernachtungskosten von Fans des Gastvereins zu zahlen hat, ist davon abhängig, ob er den Ausfall des Events verschuldet hat. Bei freiwilliger Absage des Events drohen dem Veranstalter solche Ansprüche durch die Ticketkäufer.
aa) Fälle höherer Gewalt
Der Veranstalter ist indes nicht zu Schadensersatz verpflichtet, wenn die Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt abgesagt werden musste. Ob darunter auch Epidemien und Seuchen fallen, ist höchstrichterlich nicht entschieden. Vereinzelt haben Gerichte – z.B. das AG Augsburg (Urteil v. 9. November 2004 – 14 C 4608/03) im Hinblick auf den Ausbruch des SARS-Virus und das AG Homburg (Urteil v. 2. September 1992 – 2 C 1451/92-18) bezüglich eines Ausbruchs von Cholera – dies aber bejaht. Ob also generell Pandemien, insbesondere das neuartige Virus 2019-nCoV ein Fall höherer Gewalt ist, ist somit nicht geklärt. Wer sich auf höhere Gewalt berufen möchte, hat diese vor Gericht darzulegen und zu beweisen. Eine solche Beweisführung kann gelingen, wenn das Sportevent in einem Gebiet stattfinden sollte, für das eine offizielle Reisewarnung ausgesprochen wurde, was in Deutschland aber in der Regel nicht der Fall ist.
bb) Die Absage dient dem Schutz der Besucher
Wird die Sportveranstaltung aus Gründen des Gesundheitsschutzes der Besucher abgesagt, trifft den Veranstalter in der Regel kein Verschulden, wenn eine reale Gesundheitsgefahr bestand. Dann setzt sich der Veranstalter auch keinen weiteren Risiken eines Schadensersatzes gegenüber den Besuchern aus. Die Ausbreitung des Corona-Virus zu verhindern, dürfte ein sehr guter Grund sein, so dass die Absage von großen aber auch kleinen Sportevents zweifellos dem Schutz der Besucher dient. Denn bei Durchführung des Events durch die Besucherdichte in der Sportstätte aber auch vor den Einlasskontrollen, den sanitären Anlagen und den Cateringständen ist mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit mit weiteren Ansteckungen zu rechnen.
b) Die Sportveranstaltung wird von offizieller Seite abgesagt bzw. gesetzlich/behördlich verboten
Die Dinge liegen aber nun anders, da Sportveranstaltungen inzwischen aufgrund der jeweiligen Rechtsverordnungen der Länder nicht mehr stattfinden dürfen. Wird die Sportveranstaltung von den Behörden bzw. aufgrund einer behördlichen Verfügung oder wird – wie im Falle der DEL Eishockeyliga oder der Handball Bundesliga – der gesamte Ligabetrieb aufgrund einer Entscheidung des Sportverbands ersatzlos abgesagt, verliert der Veranstalter den Anspruch auf das Ticketentgelt. Die Durchführung der Sportveranstaltung wird dem Veranstalter (dem jeweiligen Heimverein) nämlich rechtlich unmöglich. Er könnte zwar, darf aber die Veranstaltung nicht mehr durchführen. Beide Seiten (Veranstalter, Ticketkäufer) werden von ihren Leistungspflichten befreit, §§ 326 Abs. 1, 275 Abs. 1 BGB. Hat der Ticketkäufer zum Zeitpunkt der Absage der Veranstaltung das Eintrittsgeld bereits gezahlt, kann er vom Vertrag zurücktreten und die Rückzahlung des Ticketpreises verlangen, §§ 346 Abs. 1, 326 Abs. 1, 275 Abs. 1 BGB.
Dauerkartenbesitzer können ebenfalls vom Vertrag zurücktreten, haben aber – wenn die Saison mittendrin abgebrochen werden muss – nur Anspruch auf Erstattung des für die nicht mehr besuchbaren Spiele anteiligen Dauerkartenpreises. Für solche Fälle gibt es aber ohnehin meist Regelungen in den Ticketbedingungen der Clubs, die die Erstattung von Dauerkartenpreisen bei Veranstaltungsabsage regeln. Diese Regelungen dürften auch bei einem Saisonabbruch gelten.
2. Was bringt Sportveranstaltern die Gutscheinlösung?
Sportveranstalter können den Ticketinhabern Gutschein anbieten anstatt den Ticketpreis zurückzuerstatten. Das würde sich wirtschaftlich zwar nicht vorteilhaft auswirken, da die Veranstalter bei künftigen Events die Gutschein einlösen müssten und somit keinen Einnahmen generieren. Indes wäre es eine kurzfristige Erleichterung der Liquidität der Veranstalter. Allerdings sind Ticketinhaber nicht verpflichtet, auf einen solchen Deal einzugehen.
Der Gesetzgeber steht aber nunmehr kurz vor Verabschiedung eines Gesetzes, dass u.a. Sportveranstalter berechtigt, Gutscheine anstelle von Ticketpreiserstattung zu gewähren bzw. die Ticketinhaber verpflichtet, diese Gutscheine statt dem Ticketpreis entgegenzunehmen.
Für den Gutschein sollen nach dem Gesetzesentwurf folgende Voraussetzungen gelten:
Die Gutscheinlösung soll für alle vor dem 8. März 2020 erworbenen Tickets von coronabedingt abgesagten Veranstaltungen gelten. Der Gutschein soll bis zum 31.12.2021 gültig sein und – sofern er bis dahin nicht eingelöst wurde – danach in einen Zahlungsanspruch übergehen; es handelt sich bei dieser Lösung also letztendlich um eine Stundung der bestehenden Ansprüche.
Der Wert des Gutscheins soll dem Wert des gesamten Ticketpreises entsprechen. Weder für die Ausstellung noch die Übersendung des Gutscheins sollen dem Ticketinhaber weitere Kosten in Rechnung gestellt werden dürfen.
Vor einem Verfall des Gutscheins soll der Ticketinhaber durch eine Insolvenzabsicherung (ggf. durch staatliche Rückversicherung) geschützt werden.
Der Vorschlag sieht zudem eine Härtefallregelung vor: ist die Übergabe eines Gutscheins statt einer Erstattung in Geld für den Ticketinhaber unzumutbar – etwa, weil er auf die Erstattung angewiesen ist, um seinen Lebensunterhalt oder den von unterhaltsberechtigten Angehörigen zu bestreiten – muss der Ticketpreis in Geld ausgezahlt werden.
Die Besonderheiten bei Dauerkarteninhabern sind berücksichtigt. So kann der Gutschein in Höhe des Wertes der wegen des Coronavirus nicht mehr besuchbaren Saisonspiele gewährt werden. Dem Wortlaut des Entwurfs indes nicht eindeutig zu entnehmen ist, ob die Gutscheinregelung auch für Besitzer von Hospitality Vereinbarungen (zB Business-Logen) gilt.
3. Was passiert mit Sponsoring-Verträgen, solange der gesponserte Veranstalter/ Verein/Sportler seinen Sport nicht ausüben kann?
In vielen Sportarten finanziert sich der Sport über Sponsoren. Dabei ist das Vertragsverhältnis zu den Förderern geprägt von Leistung (meist eine Leistung in Geld) und Gegenleistung (die Platzierung von Werbung für den Sponsor). Kann die versprochene Werbeleistung nicht erbracht werden, weil die Sportveranstaltung ausfallen muss, wird auch der Sponsor von seiner Leistungspflicht frei. Maßgeblich ist allerdings, was mit dem Sponsor im Einzelfall vertraglich vereinbart wurde. So ist denkbar, dass bereits im Vorfeld einer Veranstaltung Werbemaßnahmen durchgeführt wurden, etwa durch Onlinewerbung. In dem Fall behält der Gesponserte zumindest einen Anspruch auf einen Teil der versprochenen Leistungen des Sponsors.
Schwerer sind Fälle zu beurteilen, in denen die vertraglich vereinbarte Werbeleistung durch die Absage von Sportevents nicht unmöglich wird, z.B. weil die Werbung auf Banden oder Trikots absprachegemäß bereits platziert ist. Allerdings tritt der Zweck der Werbung nicht ein, weil es aufgrund des Ausfalls der Events an der medialen Sichtbarkeit der Werbung fehlt. Ist für diesen Fall im Sponsoringvertrag nichts geregelt, können sich die Vertragsparteien darauf berufen, dass infolge der Veranstaltungsabsage oder des -verbots eine sog. Störung der Geschäftsgrundlage vorliegt. In dessen Folge können die Vertragspartner berechtigt sein, eine Anpassung der Verträge zu verlangen.
4. Müssen Vereinsmitglieder weiterhin Beiträge zahlen, auch wenn die Sportstätte geschlossen ist?
Kurzum: ja. Das betrifft Tennis-, Hockey-, Fußball-, Schwimmvereine etc. pp.. Der Vereinsbeitrag ist regelmäßig nicht an die Möglichkeit geknüpft, den Sport auszuüben bzw. an angebotenen Trainingsmöglichkeiten teilnehmen zu können. Die Zurverfügungstellung der Sportanlagen ist somit keine Gegenleistung des Vereins für die Zahlung des Mitgliedsbeitrags, vielmehr stellt der Vereinsbeitrag eine mitgliedschaftliche Pflicht zur Förderung des Vereinszwecks dar. Dieser geht meist über die Möglichkeit der Ausübung des Sport hinaus.
Anderes gilt jedoch für den Fall, dass der Verein für besondere Kurse oder Trainingsmöglichkeiten Gebühren erhebt. In diesem Fall findet wieder der Grundsatz Anwendung: Keine Leistung ohne Gegenleistung. Ähnlich wie bei Anbietern kommerzieller Sporteinrichtungen, wie etwa Fitnessstudios, schuldet der Verein den Kurs und der Kursteilnehmer die Zahlung der vereinbarten Kursgebühr. Wird ein solcher Kurs abgesagt, kann der Kursanbieter seinen Teil des Vertrages nicht erfüllen. Spiegelbildlich kann er sodann auch nicht auf Zahlung der Kursgebühr bestehen. Der Kursteilnehmer ist dann von seiner Zahlungspflicht befreit. Sofern Zahlungen bereits im Vorfeld geleistet wurden, hat er einen Anspruch auf volle Rückzahlung der Kursgebühren.
5. Können Arbeitsverträge mit angestellten Sportlern und Trainern gekündigt werden? Kann Kurzarbeit angeordnet werden?
Hier sollten zunächst die jeweiligen Arbeitsverträge Aufschluss drüber geben. Gerade im Sport besteht die Besonderheit, dass viele Verträge befristet sind oder mit der Möglichkeit einer vorzeitigen Beendigung geschlossen werden.
Ansonsten gilt grundsätzlich, dass eine Kündigung, die nur aufgrund der Corona-Krise ausgesprochen wird, unwirksam ist. Die Corona-Krise ist für Vereine und Verbände als Arbeitgeber zunächst eine rein wirtschaftliche Krise, die ein typisches Unternehmensrisiko darstellt. Daher wäre das, was beim FC Sion geschehen ist (fristlose Kündigung der Profispieler), nach deutschem Arbeitsrecht nicht möglich.
Möchte der Arbeitgeber kündigen, sind die gängigen Möglichkeiten einer Kündigung zu beachten. Um eine Krisenzeit zu überbrücken, bietet sich außerdem auch im Sport die Einführung von Kurzarbeit an. Vereine und Verbände können von diesen Möglichkeiten genauso Gebrauch machen, wie andere Arbeitgeber. Allerdings darf ein Arbeitgeber Kurzarbeit nicht einseitig im Wege des Direktionsrecht anordnen. Es bedarf der Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Im Profibereich ist davon auszugehen, dass sich jedenfalls in den Arbeitsverträgen keine Regelungen zur Kurzarbeit befinden. Im DFB Mustervertrag sind jedenfalls derartige Regelungen nicht enthalten. Informatives dazu auch im Kicker (Interview mit Johan Menke) und im Focus.
6. Was geschieht mit befristeten Arbeitsverträgen?
Befristete Arbeitsverträge sind vor allem im professionellen Sport Gang und Gäbe. Die Verträge werden über mehrere Jahre geschlossen, bei den Teamsportarten mit Ligabetrieb stets saisonabhängig. Da in Deutschland die Fußball-Bundesliga-Saison meist im Mai/Juni endet, sind viele Verträge bis zum 30.6. des letzten Vertragsjahres befristet. Wird – wie jetzt – die laufende Saison unterbrochen, werden Spieler mit solchen Befristungsklauseln ab Ende Juni vertragsfrei, auch wenn der Spielbetrieb im Herbst oder Winter wieder aufgenommen würde. Spieler vertraglich über den 30.6. hinaus, also bis zum tatsächlichen Saisonende – wenn dies in den Herbst oder den Winter fallen würde) – zu binden, dürfte angesichts des klaren Wortlauts solcher Klauseln schwer werden, so dass Anschlussverträge geschlossen werden müssten. Stellen Laufzeitklauseln hingegen auf das Saisonende ab, kann das anders aussehen (so wird u.a. von Fischinger vertreten).
Es kann in solchen Fällen schwerwiegende Folgen für die sportliche Wettbewerbsfähigkeit von Vereinen haben, wenn sie wichtige Spieler zum Vertragsende verlieren, mit denen sie bis Saisonende geplant haben. Borussia Dortmund hätte es beispielsweise hart getroffen, wenn die Pandemie und deren Folgen bereits im Jahr 2014 stattgefunden hätten. Der Spieler Robert Lewandowski, der den Verein damals planmäßig zum Saisonende ablösefrei verlassen durfte, wäre infolge der Saisonunterbrechung bereits mitten in der Rückrunde zum Konkurrenten aus München gewechselt. Selbst wenn er dort nicht spielberechtigt gewesen wäre, hätte der BVB ihn jedenfalls in der Bundesliga und der Champions League nach dem 30.6. nicht mehr einsetzen dürfen.
Geht man davon aus, dass sich bei einer Pandemie die sozialen Verhältnisse so schwerwiegend ändern, dass dies einen derart nachhaltigen Einfluss auf den sportlichen Wettbewerb hat, wäre denkbar, dass der Arbeitsvertrag mit dem Spieler im Hinblick auf die Vertragslaufzeit aufgrund einer Störung der Geschäftsgrundlage anzupassen ist (siehe auch Jakob).
Abwegig ist es, davon auszugehen, dass ein Verband wie der DFB oder die UEFA oder FIFA durch Änderung ihrer Regularien oder durch Beschlüsse Einfluss auf die Vertragssituation nehmen kann. Die Verbände können die Drucksituation auf die Vertragsparteien erhöhen, indem sie Spielberechtigungen regeln. In die Vertragsautonomie der Parteien können sie aber nicht eingreifen
7. Kann der Arbeitgeber seine angestellten Sportler zu einem Gehaltsverzicht verpflichten oder dies erzwingen?
Nein. Grundsätzlich trägt der Arbeitgeber das Betriebsrisiko, nämlich das Risiko, die Arbeitnehmer aus betriebsbedingten Gründen nicht beschäftigen zu können. Schlimmstenfalls kann das Coronavirus Sportvereine dazu zwingen, den gesamten Betrieb zu schließen, weil angesichts der Allgemeinverfügungen und Verordnungen der Länder dauerhaft kein Spiel- und Trainingsbetrieb mehr möglich ist. Kann der Sportverein seine Arbeitnehmer unverschuldet nicht mehr beschäftigen, ist er trotzdem zur Lohnfortzahlung verpflichtet (§ 615 BGB). Ausnahmen sind denkbar, wenn die Existenz des Sportvereins durch die Folgen des Coronavirus auf dem Spiel steht. Hierzu gibt es aber nicht genug Rechtsprechung, die diese Auffassung stützt.
8. Sind bereits beauftragte Dienstleister zu vergüten (Caterer, Sicherheitsunternehmen, Techniker), wenn und solange Sportveranstalter ihre Veranstaltung nicht ausüben können?
Hier gilt zunächst der Grundsatz, dass Verträge einzuhalten sind. Sprich, der Dienstleister ist zur Erbringung seiner Leistung und der Veranstalter zur Vergütung verpflichtet. Dies gilt auch, wenn die Veranstaltung nicht durchgeführt wird, sofern der Dienstleister die zu erbringende Leistung tatsächlich angeboten hat und der Veranstalter diese Leistung nicht annimmt. Ein Vergütungsanspruch des Dienstleisters entfällt nur dann, wenn sich der Veranstalter erfolgreich von seinem Vertrag mit dem Dienstleister loslöst. Befristete Dienstverträge enden grundsätzlich mit Ablauf der Zeit für die Sie eingegangen sind. Im Falle einer konkreten Veranstaltung oder für eine bestimmte Anzahl von Veranstaltungen (z.B. alle Ligaspiele einer Saison) werden die meisten Dienstverträge für genau diese Veranstaltung bzw. diese Saison befristet sein. Eine ordentliche Kündigung des Dienstvertrages ist dann nicht möglich, es sei denn es ist im Vertrag so vorgesehen. Ist das Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen, kann dieses unter Einhaltung der Kündigungsfristen des § 621 BGB gekündigt werden. Entscheidend ist, in welchen Zeitabschnitten die Vergütung erfolgt. Hier sollten die jeweiligen Verträge Aufschluss geben.
Davon unberührt besteht die Möglichkeit einer außerordentlichen Vertragskündigung. Hier kommt es nicht darauf an, ob das Dienstverhältnis befristet ist oder nicht. Nach § 626 Abs. 1 BGB kann das Dienstverhältnis von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn dem Kündigenden die Fortsetzung des Vertrages bei objektiver Betrachtung unzumutbar ist. Sofern die konkreten Verträge zwischen Veranstalter und Dienstleister nichts anderes vorsehen, stellt die freiwillige Schließung des Betriebes keinen wichtigen Grund dar, der zur fristlosen Kündigung berechtigt. .
Wird die Veranstaltung dahingegen von offizieller Seite abgesagt, könnte man annehmen, dass aufgrund der Betriebsunterbrechung ein wichtiger Grund gegeben sei. Nach der Rechtsprechung des BAG stellt eine Betriebsunterbrechung jedoch keinen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung dar (vgl. BAG vom 16.06.1987, Az. 1 AZR 528/85, NZA 1987, 858). Auch in diesem Fall trägt der Veranstalter das Betriebsrisiko und ist somit zur weiteren Zahlung der Vergütung verpflichtet. Dies mag jedoch anders zu beurteilen sein, wenn eine restliche Ligasaison wegen einer Pandemie aufgrund einer Entscheidung durch den Verband oder aufgrund gesetzlicher/behördlicher Anordnungen komplett ausfallen muss.
Kündigt der Veranstalter berechtigterweise außerordentlich, so kann der Verpflichtete einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen (§ 628 Abs. 1 BGB).
Anders ist es, wenn sich der Veranstalter im Annahmeverzug befindet (§ 615 BGB). Stünde zB der Stadionsicherheitsdienst mit seinem Personal für nun ausgefallene Sportevents zu Verfügung (was aufgrund der gegenwärtigen Situation auch nicht selbstverständlich ist), kann er für seine infolge des Verzugs nicht geleisteten Security-Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne selbst zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Allerdings muss er sich den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart (möglicherweise Personalgestellungskosten) oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt (letzteres eher nicht, weil der Sicherheitsdienst in Zeiten der Pandemie schwer Ersatzaufträge bekommen wird).
Mietet sich der Caterer in die Veranstaltungsstätte ein, um dort auf eigene Rechnung das Catering zu betreiben, stellt sich die Frage, ob er wegen des Ausfalls der Veranstaltung gegen den Sportstättenbetreiber Ansprüche hat. Wird die Sportstätte nun geschlossen oder wird das Publikum ausgesperrt, kann der Caterer seine Mietzahlung mindern. Umsatzausfälle kann er hingegen nur geltend machen, wenn der Vermieter der Sportstätte den Ausfall der Veranstaltung verschuldet hat, wovon bei einer Pandemie nicht auszugehen ist. Auch hier kommt ggf. zwischen den Parteien aufgrund einer Störung der Geschäftsgrundlage Vertragsanpassung in Frage.
9. Müssen Sportclubs Miete für Sportanlagen (Stadien, Hallen etc.) bezahlen, solange der Spielbetrieb ausgesetzt ist?
Nach dem Vorbild von adidas die Stadion- oder Hallenmiete nicht mehr bezahlen? Unabhängig von einer Krise gilt im Mietrecht, dass der Vermieter die Mietsache zur Verfügung stellen muss und der Mieter die vereinbarte Miete zu zahlen hat. Dies gilt nur nicht, soweit der Vermieter die Mietsache nicht mehr zur Verfügung stellen kann oder die Mietsache einen Mangel aufweist. Veranstaltungs- oder Betriebsverbote stellen keinen Mangel an der Mietsache dar, wenn diese ihren Ursprung in der Art des Geschäftsbetriebes oder der Person des Mieters haben, nicht aber in der Beschaffenheit der Mietsache. Die Miete ist dann weiterhin zu zahlen.
Ob die derzeitigen Nutzungsverbote eine bauliche oder eine betriebliche Ursache haben, ist schwer zu sagen. Schnelle Antworten verbieten sich. Die Frage wird in den kommenden Jahren mit Sicherheit die Gerichte beschäftigen. Präzedenzfälle gibt es nicht.
Nicht ganz unähnlich sind die Fälle, in denen Gewerberäume, die aufgrund von gesetzlichen Zweckentfremdungsverboten nur zu Wohnzwecken genutzt werden durften. Diese Fälle wurden durchweg zugunsten der Mieter entschieden. Begründung: die Schaffung der Voraussetzungen für die behördliche Erlaubnis des dem Mieter geschuldeten vertragsgemäßen Gebrauchs obliege grundsätzlich dem Vermieter. Notfalls müsse er die vorgeschriebenen baulichen Veränderungen durchführen. Auch bei Terrorgefahr wurde davon ausgegangen, dass die wirtschaftlichen Nachteile einer (allerdings nicht behördlich angeordneten) Schließung von Gewerberäumen durch teilweise oder gar vollständige Minderung der Geschäftsraummiete aufgefangen werden könne.
Diese Fälle sind mit den Corona-Fällen freilich nicht identisch. Daher erlauben sie keine sichere Prognose, wie die Gerichte über Minderungsansprüche der Mieter in Corona-Fällen entscheiden werden. Allerdings lässt sich mit Sicherheit sagen, dass ein Minderungsrecht sehr ernsthaft in Betracht kommt.
10. Dürfen Sportvereine eigentlich noch trainieren oder gelten für sie Ausnahmen von den derzeitigen Kontaktverboten?
Ein spannende hochaktuelle Frage ist, ob und inwieweit Sportvereine von den bundesweiten Kontaktverboten in den Ländern im Trainingsbetrieb betroffen sind und ob ggf. Ausnahmen gelten bzw. rechtlich durchsetzbar sind. § 28 Abs. 1 IfSG, der derzeit noch Beschränkungen für „Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen“ vorsieht, wird heute (25.3.) geändert in „Ansammlungen von Menschen“ und damit als Rechtsgrundlage für die am Wochenende in den Ländern erlassenen Allgemeinverfügungen und Rechtsverordnungen, die damit teilweise ohne ausreichende gesetzliche Grundlage dastanden, glattgezogen. Die (wohl in vielen Fällen zu verneinende) Frage, ob das Training im Sportverein eine Ansammlung einer größeren Anzahl von Menschen darstellt, wird damit obsolet.
Allerdings sind Inkonsistenzen in den jeweiligen Verordnungen und Erlassen der Länder festzustellen. So enthält die Berliner Verordnung zur Eindämmung des Coronavirus ein absolutes Kontaktverbot, das einen abschließenden Katalog von Ausnahmen vorsieht. Erlaubt ist das Verlassen der Wohnung zur Ausübung beruflicher Tätigkeiten (§ 14 Abs. 3 a Verordnung Bln) soweit das Abstandsgebot von 1,5m eingehalten wird. Das ließe jedenfalls bei einem Bundesligaverein wie Hertha BSC, bei dem das Training Teil der Berufsausübung ist, genau genommen Mannschaftstraining zu soweit keine Zweikämpfe trainiert werden. In Bremen dagegen gilt eine Allgemeinverfügung, die ein umfassendes Kontaktverbot ausspricht wobei aber in Ziff. 1c) der Verfügung ausdrücklich die Zusammenkunft in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen untersagt ist. Das würde einen Verein wie Werder Bremen ungleich härter treffen als Hertha BSC. Die Spieler von Werder Bremen dürften überhaupt nicht in den vorgesehenen Trainingseinrichtungen trainieren. Dies dürfte zu Wettbewerbsnachteilen führen, wenn man davon ausgeht, dass der Ligabetrieb irgendwann fortgesetzt wird.
Hier ist somit an verwaltungsrechtliche Maßnahmen zu denken. In Betracht kommt die Beantragung von Sondergenehmigungen oder – wenn es schnell gehen soll – sog. Eilanträge nach § 80 V VwGO, letztere sind darauf gerichtet, die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen gegen Verwaltungsakte (Allgemeinverfügungen sind Verwaltungsakte gegenüber der Allgemeinheit) herzustellen. Der Verwaltungsakte ist dann solange außer Kraft bis über den Rechtsbehelf entschieden wird.
11. Fazit
Die große Herausforderung wird sein, den wirtschaftlichen Schaden aller am Sport Beteiligten unter Kontrolle zu halten. Daher werden sehr wahrscheinlich die Lösungen nicht in einer konsequenten Durchsetzung der juristischen Ansprüche der Beteiligten liegen, sondern es wird gerade im Sport notwendig sein, dass alle Stakeholder (Verbände, Vereine, Sportler, Sponsoren, Rechteinhaber aber auch Fans) Lösungen finde, die Schäden aufzufangen. Daher müssen sich nicht nur Sponsoren oder Rechteinhaber die Frage stellen, ob sie Zahlungen kategorisch einstellen, sondern auch Fans müssen für sich klären, ob sie ihr DAZN-Abo tatsächlich kündigen wollen oder den Dauerkartenvertrag kündigen. Im professionellen Fußball scheinen zudem die Vorbehalte gegen die Aufhebung der sog. 50+1 Regelung in den Verbandsstatuten der DFL zu bröckeln. Die 50+1 Regelung verbietet den Profivereinen der 1. und 2. Fußballbundesliga, Investoren die Anteilsmehrheit an Kapitalgesellschaften zu überlassen, in die die Vereine ihre Profimannschaften ausgegliedert haben. Verfechter der Regelung fürchten die wirtschaftliche Abhängigkeit der Clubs von Investoren oder Investorengruppen. Droht mehreren Vereinen der Bundesliga bei dauerhaftem Aussetzen des Spielbetriebs nunmehr der finanzielle Kollaps, könnten ein Umdenken aus vor allem wirtschaftlichen Erwägungen einsetzen. Denn das Geld von Investoren könnte Clubs die Existenz sichern und den Gang in die Insolvenz ersparen.
Gleichwohl ist es zwingend erforderlich, dass Juristen die Betroffenen über die rechtlichen Möglichkeiten informieren.