Corona-Krise: Was gilt für den Sportbetrieb?

Der Freizeit- und Amateursportbetrieb einschließlich des Betriebs von Tanzschulen ist zulässig in der Form von:

  1. kontaktfreier Sport im Außenbereich,
  2. Kontaktsport im Außenbereich, kontaktfreiem Sport im Innenbereich und Kontakt-sport im Innenbereich sofern alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer einen negativen SARS-CoV-2-Test vorlegen können. Von der Testpflicht ausgenommen sind Minderjährige beim Kontaktsport im Außenbereich.

Zuschauer sind nicht erlaubt. Begleitpersonen von Minderjährigen zählen nicht als Zuschauer und sind gestattet; sie müssen sowohl im Innen- als auch im Außenbereich einen negativen SARS-CoV-2-Test vorlegen.

Zum kontaktfreien Sport gehören klassischerweise Individualsportarten wie zum Beispiel Laufen, Leichtathletik, Radfahren, Tennis, Golfen, Reiten und Hundesport, aber auch u.a. Mannschaftssportarten, wenn diese in einer kontaktlosen Trainingsform angeboten werden

Der Wettkampf- und Trainingsbetrieb des Berufssports und von Sportlerinnen und Sportlern des Olympiakaders, des Perspektiv-Kaders, der Nachwuchskader, des paralympischen Kaders und des Landeskaders ist uneingeschränkt zulässig. Zuschauer sind nicht erlaubt. Begleitpersonen von Minderjährigen zählen nicht als Zuschauer und sind gestattet; sie müssen sowohl im Innen- als auch im Außenbereich einen negativen SARS-CoV-2-Test vorlegen.