Sehr geehrte Damen und Herren,
nachdem der DFB seine Spiel- und Jugendordnung angepasst und damit Öffnungsklauseln für die Verbände und Vereine ermöglicht hat, hier nun unsere Pressemeldung mit den wichtigsten Änderungen.
Der SFV wird seine Satzung und Ordnungen nun mit der gebotenen Sorgfalt redaktionell anpassen und Sie wieder informieren.
Ich wünsche Ihnen alles Gute und bleiben Sie gesund.
Andreas Schwinn, Geschäftsführer
Der DFB hat am 3. April in Reaktion auf die Corona-Krise umfassende Anpassungen in der DFB-Spiel- und Jugendordnung beschlossen. Diese Änderungen sind bis zum 30.06.2021 gültig.
Der SFV-Vorstand hat die Änderungen der DFB-Spiel- und Jugendordnung akzeptiert und wird in den nächsten Tagen seine eigene Satzung und die Ordnungen redaktionell ergänzen und alle Änderungen seinen Vereinen übersenden.
Die Änderungen im Überblick:
Saisonende über den 30.06.2020 hinaus möglich. Sofern Spielansetzungen über den 30.06.2020 hinaus notwendig werden, um das Spieljahr abschließen zu können, kann der SFV abweichende Regelungen für das Ende des Spieljahres und den Beginn des folgenden Spieljahres 2020/2021 für Spiele im Saarland beschließen. Regelungen für überregionale Spielklassen und Spiele auf Bundesebene (z.B. Junioren-Bundesliga) werden nach Abstimmung mit dem zuständigen Regionalverband und dem DFB getroffen. Damit verbunden sind Änderungen zu den Wechselperioden, d.h. Abmeldung bis zum 30.Juni und Wechsel bis zum 31.Juli sind aufgehoben.
Sollte der DFB-Vorstand einheitliche Festlegung beschließen, so gelten diese für alle Landesverbände.
Für den Jugendbereich gilt, dass die Junioren und Juniorinnen auch über den 30.06.2020 hinaus in ihrer Altersklasse der Spielzeit 2019/2020 spielberechtigt bleiben, wenn Meisterschaftsspiele ihrer Mannschaft über den 30.06.2020 hinaus stattfinden.
Insolvenz: Vereinen, die bis zum Ende der Saison 2019/2020 aufgrund der Corona-Krise Insolvenz rechtskräftig anmelden, werden nicht mit einem Punktabzug bestraft. Die Vereine werden nur mit Punktabzug von 3 Gewinnpunkten für die neue Saison bestraft, sollte die Rechtskraft des Beschlusses des Insolvenzgerichts nach dem tatsächlichen Ende der Saison 2019/2020 bis einschließlich zum 30.06.2021 erfolgen.
Vertragsspieler: Hat ein Vertragsspieler einen bereits wirksam angezeigten Vertrag mit einem neuen Verein, so erlischt seine bis dahin geltende Spielerlaubnis beim bisherigen Verein bis zum Ablauf des Tages des letzten Pflichtspiels in der Spielzeit 2019/2020 nicht. Eine solche Überschneidung stellt auch kein unsportliches Verhalten dar.
Für das Spieljahr 2019/2020 gilt: eine rechtswirksame vorzeitige Vertragsbeendigung und ein damit einhergehender Statuswechsel als Amateur lässt die Spielerlaubnis für den bisherigen Verein unberührt. Will der Spieler nach Auflösen seines Vertrages und Statuswechsel zum Amateur sein Spielrecht ohne vertragliche Bindung, d.h. als Amateur, beim bisherigen Verein weiter ausüben, so entfällt die Entschädigungspflicht. Diese Bestimmung ist gültig für alle ab dem 01.04.2020 beantragte Spielrechte als Amateur. Gleiches gilt, sollte der Spieler sein Spielrecht ohne vertragliche Bindung, d.h. nach rechtswirksamer Vertragsbeendigung beim bisherigen Verein und Statuswechsel zum Amateur bei einem anderen Verein ausüben.
Mit der möglichen Verlängerung der Saison wird auch die Spielerlaubnis für Spieler aus Nicht-EU-Länder verlängert, unabhängig des Aufenthaltstitels
6-Monats-Regelung: Bei der Berechnung des Zeitraums, in der ein Spieler unverschuldet nicht gespielt hat, wird die Corona-Krise nicht angerechnet, d.h. ab dem 13.03.2020 verlängert sich die 6-Monats-Regelung bis zur Wiederaufnahme des Spielbetriebs.
Fragen zu Meisterschaft bzw. Auf- und Abstieg können an dieser Stelle noch nicht beantwortet werden. Der SFV stimmt sich hierbei eng mit den Regionalverband und dem DFB ab und wird weiterhin die behördlichen Verfügungen befolgen.