Aktuelles zum Thema Corona (3)

  • Es besteht ein Vertrag über eine selbständige Tätigkeit:
    Sagt der Verein von sich aus die Veranstaltung ab, berührt dies grundsätzlich zunächst nicht einen vereinbarten Honoraranspruch. Anders ist das allerdings zu bewerten, wenn die Veranstaltung objektiv nicht durchgeführt werden kann, zum Beispiel wegen eines nachträglichen behördlichen Verbots. Ohne entsprechende Leistung entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung, so dass der Vergütungsanspruch des Selbständigen entfällt. Aber auch hier kommt es in erster Linie darauf an, was zwischen den Parteien vertraglich vereinbart wurde (ggf. enthält der Vertrag bereits Stornierungsklauseln).

Welche finanziellen Hilfen gibt es für freiberuflich tätige Übungsleiter*innen und Trainer*innen, deren Einnahmen durch die Einstellung des Sportbetriebs wegfallen?

Die Einstellung des Sportbetriebs führt dazu, dass freiberuflich tätige Übungsleiter*innen und Trainer*innen, die ihre wirtschaftliche Existenz darauf ausgerichtet haben, in eine Notlage geraten. Um Kleinstunternehmer und Solo-Selbständige, die von der Corona-Pandemie wirtschaftlich betroffen sind, zu unterstützen, hat die Bundesregierung ein Soforthilfeprogramm in Höhe von 50 Milliarden Euro beschlossen. Dieses beinhaltet folgende Maßnahmen:

  • Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) erhalten einen einmaligen Zuschuss bis zu 9.000 Euro für 3 Monate.
  • Unternehmen mit bis zu zehn Mitarbeitern (Vollzeitäquivalente) erhalten einen einmaligen Zuschuss bis zu 15.000 Euro für 3 Monate.
  • Sofern der Vermieter die Miete um mindestens 20 Prozent reduziert, kann der gegebenenfalls nicht ausgeschöpfte Zuschuss auch für zwei weitere Monate eingesetzt werden.

Mit den Corona-Soforthilfen für Kleinstunternehmen und Solo-Selbständige können akute Liquiditätsengpässe überwunden werden. Die Hilfe betrifft vor allem laufende Betriebskosten wie zum Beispiel Mieten, Kredite für Betriebsräume und Leasingraten. Die Bewilligung der Anträge erfolgt durch die jeweiligen Länder beziehungsweise Kommunen. Dabei handelt es sich um Zuschüsse, nicht um Kredite. Es muss also nichts zurückgezahlt werden.

Die Bundesregierung sorgt mit zusätzlichen 3 Milliarden Euro dafür, dass Selbstständige leichter Zugang zur Grundsicherung erhalten. Alle Infos dazu: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Corona-Schutzschild/2020-03-19-Milliardenhilfe-fuer-alle.html

Eine Übersicht über die zuständigen Behörden oder Stellen in den Ländern finden Sie hier. (Hinweis: Die genannten Ansprechpartner können kontaktiert werden sowohl zu Länder-Soforthilfen wie auch für Bundes-Soforthilfen)

Auch die Hilfskredite der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) können beantragt werden. Dabei gelten die gleichen Regeln wie für Unternehmen: https://www.kfw.de/KfW-Konzern/Newsroom/Aktuelles/KfW-Corona-Hilfe-Unternehmen.html

Alle Fragen und Antworten zum Milliarden-Schutzschild für Deutschland finden Sie unter folgendem Link: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/2020-03-13-Corona-FAQ.html

Finanzen

Können Vereine Kurzarbeit beantragen?

Das Thema Kurzarbeit steht in der Corona-Krise zunehmend im Fokus. Viele Unternehmen greifen darauf zurück, um wirtschaftlichen Schaden zu reduzieren und Existenzen zu sichern. Was sollten Vereine und auch Verbände zur Kurzarbeit wissen? Welche Möglichkeiten bieten sich? Was macht Sinn und was nicht? Der Deutsche Fußball-Bund (DFB) hat dazu ein Merkblatt mit den wichtigsten Informationen als Service für seine Mitgliedsverbände und Vereine erstellt.

DFB-Schatzmeister Dr. Stephan Osnabrügge beugt mit diesem Dokument möglichen Missverständnissen vor und erklärt das Prinzip der Kurzarbeit, welchen Zweck diese erfüllt und welche Voraussetzungen gegeben sein müssen. Der renommierte Rechtsanwalt legt dabei ein besonderes Augenmerk auf offene Fragen bezüglich der Arbeit in Vereinen und Verbänden.

Hier geht’s zum DFB-Merkblatt: https://assets.dfb.de/uploads/000/220/851/original_DFB_-_Merkblatt_Kurzarbeit_2020-03-19_1.2.pdf?1584700238

Gibt es finanzielle Unterstützung seitens des DFB bzw. der Landesverbände?

Das DFB-Präsidium hat als erste Maßnahme beschlossen, dass die Zuwendungen des DFB an die Landesverbände, die für den kompletten Amateurfußball zuständig sind, nicht erst zu den bisherigen Fälligkeitsterminen ausgezahlt werden, sondern flexibel nach Bedarf ausgezahlt werden können. Ein Landesverband, der die Gehälter seiner Angestellten nicht mehr zahlen kann, kann nun flexibel diese Geldmittel abrufen. Damit soll sichergestellt werden, dass die Infrastruktur für die Vereine an der Basis erhalten bleibt.

Direkte Zuschüsse an Vereine sind dem DFB – ebenso wie Erteilung von Darlehen – weder erlaubt noch möglich. Geprüft werden Ansätze, Vereine über Verbandsmaßnahmen auf der Ausgabenseite zu entlasten und ihnen so zu helfen.

Grundsätzlich gilt: Der DFB wird alle Möglichkeiten nutzen, um bestmögliche Hilfe zu leisten. Am fehlenden Willen wird keine Maßnahme scheitern. Allerdings müssen sich der Fußball und seine Verbände dabei zwingend nach den engen rechtlichen und steuerlichen Vorgaben richten. Der DFB unterstützt die Regional- und Landesverbände pro Jahr mit zwölf Millionen Euro. Insgesamt investieren der DFB und seine Landesverbände jährlich rund 120 Millionen Euro in den Amateurfußball.

Der DFB ist dabei der einzige Sportverband in Deutschland, der von oben nach unten finanziert. Während andere Sportverbände in erster Linie von Mitgliedsbeiträgen leben, unterstützt der DFB selbst finanziell das System des gemeinnützigen Fußballs.

DFB-Schatzmeister Dr. Stephan Osnabrügge hat ausführlich dazu Stellung genommen und die Situation im Einzelnen dargestellt: https://www.dfb.de/news/detail/osnabruegge-alle-uns-moeglichen-massnahmen-zu-helfen-ergreifen-214263/

Muss der Verein Erbpacht, Pacht- und Mietzahlungen sowie Abgaben leisten, obwohl die Einnahmen wegfallen?

Das Recht der Vermieter, Miet- und Pachtverhältnisse wegen Zahlungsrückständen zu kündigen, wird für einen begrenzten Zeitraum eingeschränkt. Diese Einschränkung gilt für die Fälle, in denen die Rückstände auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie beruhen. Die Regelung ist auf den Zeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni 2020 begrenzt. Die Pflicht des Mieters oder Pächters zur fristgerechten Zahlung bleibt jedoch auch in dieser Zeit bestehen. Zahlungsrückstände aus dem Zeitraum 1. April bis 30. Juni 2020 berechtigen den Vermieter – für die Dauer von 24 Monaten – nicht zur Kündigung. Erst, wenn der Mieter oder Pächter die Zahlungsrückstände auch nach dem 30. Juni 2022 noch nicht beglichen hat, kann ihm wieder gekündigt werden.

Der Zusammenhang zwischen der COVID-19-Pandemie und der Nichtzahlung ist glaubhaft zu machen. Sonstige Kündigungsgründe bleiben unberührt. Die Regelung gilt ausdrücklich auch für Pachtverhältnisse und somit auch für Vereine als Mieter.

Neuregelungen in der Corona-Krise – Informationen zu Miete und Verbraucherschutz.

Wirkt sich die Einstellung des Sportbetriebs durch die Vereine auf deren Beitragspflicht gegenüber den Dachverbänden aus?

Die Einstellung des Sportbetriebs wirkt sich aktuell nicht auf die Beitragspflicht gegenüber den Dachverbänden aus. Die Beiträge sind durch die jeweils zuständigen Organe festgesetzt worden und in dieser Höhe zu leisten. Sie dienen der Verwirklichung des Verbandszwecks und der Aufrechterhaltung des Verbandsbetriebs. Im Übrigen sollte bedacht werden, dass die Beiträge für das gesamte Geschäftsjahr kalkuliert wurden. Über zukünftige Änderungen der Beiträge kann nur das Organ entscheiden, dass für die Festsetzung des Beitragsgemäß der Satzung zuständig ist.

Werden Sportveranstaltungen abgesagt, stellt sich die Frage nach dem Umgang mit den Sponsoringeinnahmen, die hierfür eingeplant waren.

Es gilt derselbe Grundsatz wie beim Umgang mit Startgeldern bzw. Teilnehmer*innengebühren. Entfällt die Pflicht zur Leistung (hier Werbeleistung), dann entfällt auch die Pflicht zur Gegenleistung. Bereits vereinnahmte Sponsoringgelder sind – gegebenenfalls anteilig – zurückzuzahlen. Aufgrund der außergewöhnlichen Situation sollten die Vereinsverantwortlichen auf die Sponsoren zugehen und um Entgegenkommen werben. Werden die Veranstaltungen nachgeholt, bleibt es bei der Leistungserbringung durch den Verein und es besteht keine Notwendigkeit, vereinnahmte Sponsoringgelder zurückzuzahlen.

Seit vielen Jahren kooperieren der DFB und der Landessportbund Nordrhein-Westfalen auf dem Gebiet der Vereinsberatung erfolgreich miteinander. Auch dieser Text ist ein Produkt dieser Zusammenarbeit. Der LSB NRW hat mit seinem Service-Portal VIBSS (Vereins-Informations-Beratungs- und Schulungssystem) ein umfangreiches Informationsangebot zu allen Themen des modernen Vereinsmangements zusammengestellt.