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  • Außerordentlicher Verbandstag 2020 des SFV, virtuell

    Außerordentlicher Verbandstag 2020 des SFV, virtuell

    Der außerordentliche Verbandstag 2020 findet am Dienstag, 09. Juni 2020, um 18:00 Uhr virtuell statt.

    Wir laden alle Vereine und Mitarbeiter zu diesem Verbandstag herzlich ein und dürfen darauf hinweisen, dass jeder Verein gemäß § 21 (4) der SFV-Satzung vertreten sein muss, auch wenn er nicht am Spielbetrieb teilnimmt.

    Die Tagesordnung umfasst folgende Punkte:

    1.   Begrüßung

    2.   Feststellung der Zahl der anwesenden Stimmberechtigten

    3.   Erledigung von Anträgen

    3.1 Entscheidung über die Fortführung der Meisterschaftsspiele im SFV

    3.2 Entscheidung über die Fortführung der Pokalspiele im SFV

    4.   Verschiedenes

    Anträge zu diesem Verbandstag müssen mindestens zwei Wochen vorher (26. Mai 2020) dem Verbandsvorstand vorliegen.

    Bernhard Bauer, Vizepräsident, Adrian Zöhler, Vizepräsident , Andreas Schwinn, Geschäftsführer

  • Checkliste & Trainingsauflagen

    Checkliste & Trainingsauflagen

    Um einen noch besseren und schnelleren Überblick über die genannten Maßnahmen zu erhalten, finden Sie hier zwei Bilder auf denen alles kurz und knapp beschrieben ist.

  • Mögliche Wiederaufnahme des Trainingsbetriebs

    Mögliche Wiederaufnahme des Trainingsbetriebs

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    der DFB hat einen Leitfaden zur möglichen Wiederaufnahme des Trainingsbetriebs erstellt, den wir Ihnen hier weitergeben. Enthalten sind neben verbindlichen Vorgaben auch Tipps und Empfehlungen für die Organisation und Durchführung des Trainings. Ziel ist es, allen Vereinen bestmöglich Hilfestellungen zu geben. Dem Konzept liegen die zehn Leitplanken der Wiederaufnahme des vereinsbasierten Sporttreibens des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB) zugrunde.

    Hier noch ein ergänzender Link: https://assets.dfb.de/uploads/000/222/150/original_Web_ZurueckaufdenPlatz.pdf?1588931934

    Wichtig: Der Schutz der Gesundheit steht über allem, und die behördlichen Verfügungen vor Ort sind zu beachten. An ihnen muss sich der Sport, muss sich jeder Verein streng orientieren. Daher ist jedem Verein dringend zu empfehlen, vor der Wiederaufnahme die örtliche Situation mit seiner Kommune zu klären. Unter Beachtung der lokalen Gegebenheiten und Strukturen gilt es für Vereine, zum Teil auch individuelle Lösungen zu finden und umzusetzen.

    Dieser Leitfaden bietet hierfür das Gerüst und wichtige Orientierungsgrundlagen. Mit diesem Leitfaden können Sie an die Ortspolizeibehörde herangetreten.

    Wir stellen Ihnen alle Infos auch auf unserer Homepage und allen sozialen Kanälen zur Verfügung. Bei konkreten Fragen zu dieser Mail können Sie uns gerne anschreiben bzw. bei Bedarf werden wir eine Viko-Sprechstunde anbieten.

    Mit der Möglichkeit wieder Sporttreiben zu können hat auch der Fußball einen Vertrauensvorschuss erhalten, für den wir dankbar sind. Gleichwohl sind wir alle aufgefordert dieses Vertrauen zu beweisen. Die Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregelungen gehören dort ebenso dazu wie das Bewusstsein, dass wir immer noch uns und andere gefährden können.

    Ich wünsche Ihnen alles Gute und achten Sie auf sich und Ihre Mitmenschen.

    Mit sportlichen Grüßen

    Andreas Schwinn, Geschäftsführer Saarländischer Fußballverband e.V.

  • Anwenderhinweise zur Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP)

    Anwenderhinweise zur Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP)

    Liebe Sportskameradinnen und Sportskameraden,

    als Anlage übersenden wir Ihnen die Anwenderhinweise zur Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP) vom Ministerium für Inneres, Bauen und Sport, mit der Bitte um Kenntnisnahme und Weiterleitung innerhalb Ihres Vereins.

    Viele Grüße und bleiben Sie gesund!

    Jan Neubauer, Stv. Geschäftsführer, Saarländischer Fußballverband e.V., Hermann-Neuberger-Sportschule 5,  66123 Saarbrücken

    Anwenderhinweise zur Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP)

    hier: Handhabung für den Sportbereich (§ 7 Abs. 9)

    Das Sporttreiben ist unter Einhaltung der geltenden Infektionsschutzregelungen und nach Maßgabe der unter § 7 Abs. 9 VO-CP genannten Nr. 1 bis 11 möglich.

    Weiterhin gilt folgendes:

    1. Abgrenzung Individualsport und Mannschaftssport

    Charakteristisch für Mannschaftssportarten ist, dass die Leistung durch die Mannschaft als Gesamtheit erbracht wird. Klassische Beispiele für Mannschaftssportarten sind Fußball oder Basketball. Sportarten, die im Wettkampfbetrieb auch in Mannschaften organisiert werden können, bei denen es allerdings auf die Leistung des Individuums ankommt (z.B. Tennis), sind keine Mannschaftssportarten im Sinne der Verordnung. Wird der Trainingsbetrieb von klassischen Mannschaftssportarten so umgestaltet, dass keine Wettkampfsimulation oder ähnliches stattfindet, sondern ein individuelles Training des Einzelnen unter Beachtung der Nr. 1 bis 11 des § 7 Abs. 9 VO-CP, so ist

    auch in diesen Bereichen die Aufnahme des Trainings möglich.

    2. Sporthallen, Sportplätze, Sportanlagen und Sporteinrichtungen

    Eine Nutzung der genannten Anlagen ist untersagt, sofern die Nutzung keine Ausübung von Individualsport darstellt. Freiluftsportanlagen, die nachweisbar für die Ausübung von Individualsport genutzt werden, können auch dann geöffnet werden, sofern sie ursprünglich ausschließlich für den Mannschaftssportbetrieb errichtet wurden.

    Individualsportarten im Sinne der Verordnung sind Sportarten, die alleine oder in Gruppen von bis zu 5 Personen unter weiterer Einhaltung der unter § 7 Abs. 9 VO-CP genannten Voraussetzungen und Regeln durchgeführt werden kann.

    Sportanlagen in geschlossenen Räumen und Schwimmbäder und Badeanstalten bleiben weiterhin für den Sportbetrieb geschlossen.

    3. Personenanzahl auf einer Freiluftsportanlage

    Sofern Freiluftsportanlagen von ihrer Größe her so ausgestaltet sind, dass eine Abtrennung verschiedener Bereiche möglich ist oder die Anlage ohnehin so organisiert ist, dass mehrere Kleingruppen das Training aufnehmen können, so kann eine Anlage von mehr als 5 Personen gleichzeitig genutzt werden. Beispiel dafür sind Golfanlagen oder aber auch Fußballplätze, die in 2 Hälften geteilt werden können.

  • Änderungen der Spiel- und Jugendordnung beim SFV

    Änderungen der Spiel- und Jugendordnung beim SFV

    Der DFB hat am 3. April in Reaktion auf die Corona-Krise umfassende Anpassungen in der DFB-Spiel- und Jugendordnung beschlossen. Diese Änderungen sind bis zum 30.06.2021 gültig.

    Der SFV-Vorstand hat die Änderungen der DFB-Spiel- und Jugendordnung akzeptiert und wird in den nächsten Tagen seine eigene Satzung und die Ordnungen redaktionell ergänzen und alle Änderungen den Vereinen übersenden.

    Die Änderungen im Überblick:

    Saisonende über den 30.06.2020 hinaus möglich.

    Sofern Spielansetzungen über den 30.06.2020 hinaus notwendig werden, um das Spieljahr abschließen zu können, kann der SFV abweichende Regelungen für das Ende des Spieljahres und den Beginn des folgenden Spieljahres 2020/2021 für Spiele im Saarland beschließen. Regelungen für überregionale Spielklassen und Spiele auf Bundesebene (z.B. Junioren-Bundesliga) werden nach Abstimmung mit dem zuständigen Regionalverband und dem DFB getroffen. Damit verbunden sind Änderungen zu den Wechselperioden, d.h. Abmeldung bis zum 30.Juni und Wechsel bis zum 31.Juli sind aufgehoben.

    Sollte der DFB-Vorstand einheitliche Festlegung beschließen, so gelten diese für alle Landesverbände.

    Für den Jugendbereich gilt, dass die Junioren und Juniorinnen auch über den 30.06.2020 hinaus in ihrer Altersklasse der Spielzeit 2019/2020 spielberechtigt bleiben, wenn Meisterschaftsspiele ihrer Mannschaft über den 30.06.2020 hinaus stattfinden.

    Insolvenz: Vereinen, die bis zum Ende der Saison 2019/2020 aufgrund der Corona-Krise Insolvenz rechtskräftig anmelden, werden nicht mit einem Punktabzug bestraft. Die Vereine werden nur mit Punktabzug von 3 Gewinnpunkten für die neue Saison bestraft, sollte die Rechtskraft des Beschlusses des Insolvenzgerichts nach dem tatsächlichen Ende der Saison 2019/2020 bis einschließlich zum 30.06.2021 erfolgen.

    Vertragsspieler: Hat ein Vertragsspieler einen bereits wirksam angezeigten Vertrag mit einem neuen Verein, so erlischt seine bis dahin geltende Spielerlaubnis beim bisherigen Verein bis zum Ablauf des Tages des letzten Pflichtspiels in der Spielzeit 2019/2020 nicht. Eine solche Überschneidung stellt auch kein unsportliches Verhalten dar.

    Für das Spieljahr 2019/2020 gilt: eine rechtswirksame vorzeitige Vertragsbeendigung und ein damit einhergehender Statuswechsel als Amateur lässt die Spielerlaubnis für den bisherigen Verein unberührt. Will der Spieler nach Auflösen seines Vertrages und Statuswechsel zum Amateur sein Spielrecht ohne vertragliche Bindung, d.h. als Amateur, beim bisherigen Verein weiter ausüben, so entfällt die Entschädigungspflicht. Diese Bestimmung ist gültig für alle ab dem 01.04.2020 beantragte Spielrechte als Amateur. Gleiches gilt, sollte der Spieler sein Spielrecht ohne vertragliche Bindung, d.h. nach rechtswirksamer Vertragsbeendigung beim bisherigen Verein und Statuswechsel zum Amateur bei einem anderen Verein ausüben.

    Mit der möglichen Verlängerung der Saison wird auch die Spielerlaubnis für Spieler aus Nicht-EU-Länder verlängert, unabhängig des Aufenthaltstitels

    6-Monats-Regelung: Bei der Berechnung des Zeitraums, in der ein Spieler unverschuldet nicht gespielt hat, wird die Corona-Krise nicht angerechnet, d.h. ab dem 13.03.2020 verlängert sich die 6-Monats-Regelung bis zur Wiederaufnahme des Spielbetriebs.

    Fragen zu Meisterschaft bzw. Auf- und Abstieg können an dieser Stelle noch nicht beantwortet werden. Der SFV stimmt sich hierbei eng mit den Regionalverband und dem DFB ab und wird weiterhin die behördlichen Verfügungen befolgen.

  • Kaderplanung, Teil 5

    Kaderplanung, Teil 5

    Es ist wieder soweit, wir präsentieren einen weiteren Neuzugang:

    Die Corona-Pandemie ist leider noch nicht vorbei, jedoch stehen noch einige Neuzugänge und Verlängerungen des SC 07 Heiligenwald in der Warteschlange, um veröffentlicht zu werden. Heute berichten wir über Neuzugang Nr.3!

    „Willkommen am Sachsenkreuz, Daniel“

    Wir freuen uns sehr, dass Daniel Naumann ab der kommenden Saison 2020/2021 unsere Abwehrreihe verstärkt.

    Daniel begann seine Fußballkarriere im Jahre 2001 in der E-Jugend seines Heimatvereins SC Wemmatia Wemmetsweiler. In Wemmetsweiler erlebte Daniel seine komplette Jugend und half damals als A-Jugendspieler in der aktiven Mannschaft der SC Wemmatia Wemmetsweiler aus.

    Nach zwei aktiven Jahren bei der Wemmatia, wechselte er im Jahr 2014 zum Ligakonkurrenten VfB Alkonia Hüttigweiler. In den sechs Jahren spielte er für die Alkonia in der Verbands-, Landes- und schließlich in der Bezirksliga.

    Mit Daniel erwartet uns in der kommenden Runde ein sehr agiler und robuster Außenverteidiger am Sachsenkreuz.

    Des Weiteren ist er beruflich und privat viel im Bereich Gesundheit und Sport unterwegs, da wird er die Truppe sicherlich mal mit dem ein oder anderen Faszienkurs oder Rückentraining fit machen.

    Auch neben dem Platz wird uns Daniel sehr bereichern und seine nette und zuvorkommende Art mit in den Verein tragen. Wir wünschen Dir eine erfolgreiche und verletzungsfreie Zeit.

    Auch Daniel hat zu seinem Wechsel ein Statement abgegeben:

    Ich bin stolz darauf für die VfB Alkonia Hüttigweiler in meiner fußballerischen Karriere gespielt zu haben und als „treue Seele“ den Verein bis zuletzt zu unterstützen. Leider gibt es manchmal Punkte, wo wir uns selbst überlegen müssen, wie wir weiterkommen können und müssen einen Cut machen. Deshalb bin ich überzeugt, dass diese Herausforderung beim SC 07 richtig ist und somit werde ich mich ab der kommenden Saison dem SC 07 Heiligenwald anschließen und für den Verein Gas geben. Ich bedanke mich natürlich vielmals beim VfB für diese gemeinsame Zeit, in der es sich für mich wie ein zweites Zuhause angefühlt hat. Danke dafür

    P.S. in den nächsten Tagen werden weitere Neuverpflichtungen und Verlängerungen veröffentlicht.

    Bleibt gesund!

    Daniel Naumann

  • FAQ zu dem Themenbereich „Sport“

    FAQ zu dem Themenbereich „Sport“

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    nachdem in der letzten Woche die ersten Lockerungen von der Bundesregierung angekündigt und von der saarländischen Regierung konkretisiert wurden, möchten wir Ihnen noch einige Erläuterungen aus dem saarländischen Innenministerium weiterleiten.

    Wir hoffen auf weitere Lockerungen in der nächsten Zeit. Wichtig bleibt aber, dass die Hygiene- und Abstandsregeln auch weiterhin befolgt werden.

    Mit sportlichen Grüßen

    Andreas Schwinn, Geschäftsführer Saarländischer Fußballverband

    Darf ich Sport treiben?

    Grundsätzlich sind das kontaktlose Sporttreiben im Freien (z.B. Joggen, Fahrradfahren, Inliner fahren) und das kontaktlose Sporttreiben von Individualsportarten auf Sportanlagen im Freien (z.B. Leichtathletik, Golf, Tennis) gestattet. Sie dürfen also Sport auf den geöffneten Anlagen treiben, wenn Sie den Sport alleine oder in kleinen Gruppen von bis zu 5 Personen ausüben.

    Es darf dabei jedoch auf keinen Fall zu einer Gruppenbildung bei der Ausübung des Sports kommen. Ebenso ist der Mindestabstand von 1,50 Metern einzuhalten, um sich und andere nicht zu gefährden. Sollten die Abstandsregelungen in einer Sportanlage nicht eingehalten werden können, kann diese für die Nutzung gesperrt werden.

    Beispiel Tennis: Die Tennisplätze unter freiem Himmel dürfen zu zweit genutzt werden. Das Doppelspiel sollte jedoch momentan nicht trainiert werden, da dort der gebotene Mindestabstand von 1,50 Metern nicht zu jeder Zeit gewährleistet werden kann. Auch der Wettkampfbetrieb ist weiterhin untersagt.

    Was ist unter Individualsportarten zu verstehen?

    Unter Individualsportarten fasst man Sportarten, die überwiegend auf den Leistungen des Individuums basieren und nicht primär in Mannschaften organisiert sind (z.B. Leichtathletik, Golf, Tennis).

    Von Individualsportarten unterscheiden sich die Mannschaftssportarten, deren Ausübung momentan grundsätzlich nicht erlaubt ist.

    Welche Hygiene- und Schutzmaßnahmen sind einzuhalten?

    Generell ist bei der Sportausübung immer darauf zu achten, dass Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen eingehalten werden; v.a. bei einer gemeinsamen Nutzung von Sportgeräten (z.B. bei der Leichtathletik) ist dies von besonderer Bedeutung.

    Außerdem ist zu beachten, dass Umkleidekabine und Gastronomiebereiche, Nassbereiche und Gesellschafts- Gemeinschaftsräume an den Sportstätten nicht genutzt werden. Auch Warteschlangen sind beim Zutritt und Verlassen der Anlagen zu vermeiden.

    Die Öffnung von gesonderten WC-Anlagen ist möglich.

    Das Betreten der Gebäude zu dem ausschließlichen Zweck, das für die jeweilige Sportart zwingend erforderliche Sportgerät zu entnehmen bzw. zurückzustellen, ist zulässig. Es sollte ebenfalls darauf geachtet werden, dass Risikogruppen durch die Aufnahme des Trainingsbetriebes keiner Gefahr ausgesetzt werden. Zuschauer sind nicht erlaubt.

    Ist Sport in Hallen und sonstigen geschlossenen Räumen erlaubt?

    Nein, aufgrund des höheren Infektionsrisiko in geschlossenen Räumen ist dies bis dato nicht erlaubt. Die Innenräume von Sportanlagen dürfen grundsätzlich nur betreten werden, um Sport im Freien möglich zu machen, so zum Beispiel, um ein Sportgerät nach draußen zu holen.

    Darf unter den genannten Voraussetzungen auch ein vorbereitendes Training von Mannschaftssportarten (z.B. Tore-Schießen im Fußball, Körbe-Werfen im Basketball) stattfinden? (Basketball ist theoretisch kein Individualsport, kann aber wie ein solcher betrieben werden)

    Da nur Sportstätten geöffnet werden dürfen, auf denen Individualsport betrieben wird, sind bspw. Fußball- und Basketballplätze (auch im Freien) grundsätzlich geschlossen zu halten.

    Im Einzelfall hat die jeweils zuständige Ortspolizeibehörde darüber zu entscheiden, ob die Sportstätte geöffnet sein darf.

    Ist Kontaktsport mit Personen aus dem gleichen Hausstand erlaubt?

    Grundsätzlich ist Kontaktsport untersagt, da dort der gebotene Mindestabstand von 1,50 Meter nicht eingehalten werden kann. Da jedoch Personen im gleichen Haushalt den Mindestabstand im täglichen Leben auch nicht gewährleisten können, kann Kontaktsport zwischen Personen des gleichen Hausstands ausgeübt werden.

    Jedoch sind die Sportstätten der Kontaktsportarten ohnehin geschlossen, so dass sich die Ausübung von Kontaktsportarten bei Personen des gleichen Hausstands auf die eigene Wohnung oder auf den öffentlichen Bereich beschränkt.

    Dürfen fünf Personen unter der Anleitung eines Trainers (sprich einer sechsten Person) trainieren?

    Die maximale Gruppenzahl zur Sportausübung beschränkt sich, unabhängig ob Trainer oder Spieler, auf fünf Personen.

    Sind das Schwimmen oder Schwimmkurse erlaubt?

    Generell sind alle Badeanstalten weiterhin geschlossen zu halten (§ 7, Abs. 4, Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 04.05.2020).

  • SFV-Vorstand plant Außerordentlichen Verbandstag

    SFV-Vorstand plant Außerordentlichen Verbandstag

    Der Vorstand des Saarländischen Fußballverbandes hat in seiner jüngsten Videokonferenz beschlossen, einen Außerordentlichen virtuellen Verbandstag einzuberufen, sobald die technischen Voraussetzungen dafür geklärt sind.

    Einziges Thema ist die Entscheidung der Mitgliederversammlung, wie es mit dem Spielbetrieb im Saarland weitergehen soll.

    Die Einladung wird gemäß der SFV-Satzung rechtzeitig erfolgen.

    Harald Klyk, Pressesprecher

  • Liebe 1. Mai-Grüße

    Liebe 1. Mai-Grüße

    Liebe 1. Mai-Grüße wünscht trotz der Coronakrise

    der SC 07 Heiligenwald

    Bleibt gesund!

  • Online Lehrgänge Aus-/ Fortbildung LSVS Mai/Juni 2020

    Online Lehrgänge Aus-/ Fortbildung LSVS Mai/Juni 2020

    An alle Fachverbände und Vereine des LSVS

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    wir bitten um Beachtung der beigefügten Ausschreibung unserer Online-Lehrgänge im Mai/Juni 2020.

    Mit freundlichen Grüßen

    Michael Schäfer

    Bildungsreferent

    Landessportverband für das Saarland

    Leiter des Geschäftsbereichs Sport / Aus-/Fortbildung

    [Diese Veranstaltungen werden ausschließlich online angeboten]

    Online Lehrgänge Mai 2020 2016.1 5 LE

    Fundraising für Vereine Einsteigerkurs – Vom Spendensammeln zum systematischen Fundraising

    Vereine sind mehr denn je auf zusätzliche Mittel von Sponsoren, Spendern und Stiftungen angewiesen, da die öffentlichen Gelder immer knapper werden und eine Finanzierung nur durch Mitgliedsbeiträge nicht realisiert werden kann. Die Erschließung weiterer Einnahmequellen stellt Vereine und Ihre Aktiven oft vor große Herausforderungen. Der Workshop ist eine Einführung in die Praxis des Fundraisings und erläutert die Kunst, den richtigen Fundraising-Mix zu finden und verrät, wie Spender und Sponsoren langfristig für den Verein gewonnen werden können. Im Workshop zeigen wir u.a. , dass die Entwicklung und Umsetzung individuell zugeschnittener Marketingmaßnahmen sowie der Aufbau geeigneter Strukturen für den Erfolg notwendig sind.

    Referentin: Sabine Rathmann, Termin: 16.05.20, Zeit: 09:00 bis 12:30 Uhr, Ort: online, Kosten: 30,- Euro, Meldeschluss: 09.05.20

    Qualifikation/Lizenzverlängerung Die Fortbildung wird für die Lizenzverlängerung der Vereinsmanager C Lizenz anerkannt.

    2012 5 LE

    Influencer Marketing und Instagram

    Influencermarketing für Vereine

    Influencermarketing ist in aller Munde – doch wie funktioniert es wirklich und bringt es auch meinem Verein etwas?

    Mit der richtigen Strategie können durch Influencer die unterschiedlichsten Werbeziele erreicht werden. Egal ob mehr Reichweite, Neukundenakquise oder mehr Interaktionen auf der eigenen Seite, durch die Auswahl von passenden Meinungsmachern eröffnen sich neue Wege der Kommunikation (für Vereine?). Von den Grundlagen, über die Suche, die richtige Ansprache bis hin zur konkreten Umsetzung vermittelt dieses Seminar Ihnen eine optimale Ausgangssituation, um auch von Influencermarketing zu profitieren.

    Referentin: Chiara Toussaint, Termin: 23.05.20, Zeit: 09:00 bis 13:00 Uhr, Ort: online, Kosten: 30,- Euro, Meldeschluss: 17.05.20

    Qualifikation/Lizenzverlängerung Die Fortbildung wird für die Lizenzverlängerung der Vereinsmanager C Lizenz anerkannt.

    Online Lehrgänge Juni 2020 2022 5 LE

    Die satzungsgemäße Durchführung der Mitgliederversammlung

    Weil die Mitgliederversammlung das höchste Organ des Vereins bzw. Verbands ist, legen das Gesetz und die Rechtsprechung strenge Maßstäbe an, wenn es um die Einladung und Durchführung der Mitgliederversammlung geht. Denn hier werden die demokratischen Grundentscheidungen des Vereins getroffen. Deshalb verlangt die Arbeit im Vorstand eines Vereins oder Verbands fundierte Kenntnisse der für die Arbeit innerhalb des Vereins geltenden Spielregeln. Auch hier gilt: Ein Verstoß gegen die Spielregeln kann zu Sanktionen führen. Worauf es bei der Mitgliederversammlung rechtlich ankommt und wie es richtig gemacht wird, ist Gegenstand des Seminars. Es empfiehlt sich, dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer zu der Veranstaltung die Satzung ihres Vereins mitbringen.

    Referent: RA Patrick R. Nessler, Termin: 06.06.20, Zeit: 09:00 bis 12:00 Uhr, Ort: Online, Kosten: 30,- Euro, Meldeschluss: 31.05.20

    Qualifikation/Lizenzverlängerung Die Fortbildung wird für die Lizenzverlängerung der Vereinsmanager C Lizenz anerkannt.

    2009 3 LE

    Versicherung im Sportverein ARAG

    In Versicherungsfragen sind sich viele Vereinsvertreter unsicher.

     Was und wer ist im Rahmen der ARAG Sportversicherung versichert?

     Welche Rolle spielt die Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG) in Sportvereinen?

     Was ist zu beachten, wenn ein Unfallpassiert?

     Wie ist der Verein abgesichert, wenn Schadensersatzansprüche an ihn gesellt werden?

     Benötigt der Verein zusätzlich Versicherungen?

    Dieses Seminar zeigt Ihnen auf, welche Versicherung für welchen Personenkreis zuständig ist, was versichert ist und welche Möglichkeiten zusätzlicher Versicherungen bestehen.

    Referent: Johann Jost Schäfer ARAG, Termin: Sa 20.06.20, Zeit: 10:00 bis 12:30 Uhr, Ort: online, Kosten: Kostenfrei, Meldeschluss: 14.06.20

    Qualifikation/Lizenzverlängerung Die Fortbildung wird für die Lizenzverlängerung der Vereinsmanager C Lizenz anerkannt.