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  • WEGEN CORONAVIRUS: Rechtsfragen rund um den Sport

    WEGEN CORONAVIRUS: Rechtsfragen rund um den Sport

    Die DEL-Eishockey-Saison wurde vorzeitig beendet, der Spielbetrieb der Fußball-, Handball- und Basketball-Bundesliga ist vorerst stillgelegt, die EURO 2020 wird um ein Jahr verschoben, das IOC das IOC verlegt die Olympischen Spiele ins Jahr 2021, Vereinsstätten sind geschlossen, Sponsoren ziehen sich zurück, Vereinsmitglieder verlangen Vereinsbeiträge zurück, Spielerverträge werden gekündigt etc. etc. Kurz: die Corona-Krise lässt die Sportwelt stillstehen, was erhebliche wirtschaftliche Folgen für alle Beteiligten hat. Dabei erreichen uns Rechtsfragen, meist geht es darum, was mit bestehenden Verträgen passiert und wer die wirtschaftlichen Konsequenzen zu tragen hat. Wir versuchen hier im Blog jetzt und zukünftig einige der Fragen, denen sich Sportveranstalter, Vereine, Sportler und Sponsoren jetzt ausgesetzt sehen, zu beantworten. Antworten auf rechtliche Fragen zur Absage von Musik- und sonstigen Events finden sich auch hier. Rechtsfragen zu Corona Allgemein werden in unserer Helpline beantwortet.

    1. Müssen Ticketgelder zurückgezahlt werden oder haben Besucher Schadensersatzansprüche, wenn eine Sportveranstaltung wegen des Corona-Virus abgesagt wird?

    Es gilt zunächst zu unterscheiden, ob eine Sportveranstaltung aufgrund einer behördlichen Anordnung abgesagt wird, oder ob der Veranstalter die Veranstaltung zum Schutze der Besucher vorsorglich absagt.

    a) Der Veranstalter sagt die Veranstaltung freiwillig ab

    Entscheidet sich z.B. ein Fußball-Bundesliga-Verein aus autonomen Motiven dazu, ein oder mehrere Spiele nicht durchzuführen, kann der Ticketkäufer den bereits gezahlten Ticketpreis zurückverlangen, § 323 Abs. 1 und 2, § 346 Abs. 1 BGB.

    Ob der Veranstalter darüber hinaus noch Schadensersatz (§§ 280 Abs. 1, 284 BGB), etwa für bereits gebuchte und bezahlte Anreisen mit der Bahn oder Übernachtungskosten von Fans des Gastvereins zu zahlen hat, ist davon abhängig, ob er den Ausfall des Events verschuldet hat. Bei freiwilliger Absage des Events drohen dem Veranstalter solche Ansprüche durch die Ticketkäufer.

    aa) Fälle höherer Gewalt

    Der Veranstalter ist indes nicht zu Schadensersatz verpflichtet, wenn die Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt abgesagt werden musste. Ob darunter auch Epidemien und Seuchen fallen, ist höchstrichterlich nicht entschieden. Vereinzelt haben Gerichte – z.B. das AG Augsburg (Urteil v. 9. November 2004 – 14 C 4608/03) im Hinblick auf den Ausbruch des SARS-Virus und das AG Homburg (Urteil v. 2. September 1992 – 2 C 1451/92-18) bezüglich eines Ausbruchs von Cholera – dies aber bejaht. Ob also generell Pandemien, insbesondere das neuartige Virus 2019-nCoV ein Fall höherer Gewalt ist, ist somit nicht geklärt. Wer sich auf höhere Gewalt berufen möchte, hat diese vor Gericht darzulegen und zu beweisen. Eine solche Beweisführung kann gelingen, wenn das Sportevent in einem Gebiet stattfinden sollte, für das eine offizielle Reisewarnung ausgesprochen wurde, was in Deutschland aber in der Regel nicht der Fall ist.

    bb) Die Absage dient dem Schutz der Besucher

    Wird die Sportveranstaltung aus Gründen des Gesundheitsschutzes der Besucher abgesagt, trifft den Veranstalter in der Regel kein Verschulden, wenn eine reale Gesundheitsgefahr bestand. Dann setzt sich der Veranstalter auch keinen weiteren Risiken eines Schadensersatzes gegenüber den Besuchern aus. Die Ausbreitung des Corona-Virus zu verhindern, dürfte ein sehr guter Grund sein, so dass die Absage von großen aber auch kleinen Sportevents zweifellos dem Schutz der Besucher dient. Denn bei Durchführung des Events durch die Besucherdichte in der Sportstätte aber auch vor den Einlasskontrollen, den sanitären Anlagen und den Cateringständen ist mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit mit weiteren Ansteckungen zu rechnen.

    b) Die Sportveranstaltung wird von offizieller Seite abgesagt bzw. gesetzlich/behördlich verboten

    Die Dinge liegen aber nun anders, da Sportveranstaltungen inzwischen aufgrund der jeweiligen Rechtsverordnungen der Länder nicht mehr stattfinden dürfen. Wird die Sportveranstaltung von den Behörden bzw. aufgrund einer behördlichen Verfügung oder wird – wie im Falle der DEL Eishockeyliga oder der Handball Bundesliga – der gesamte Ligabetrieb aufgrund einer Entscheidung des Sportverbands ersatzlos abgesagt, verliert der Veranstalter den Anspruch auf das Ticketentgelt. Die Durchführung der Sportveranstaltung wird dem Veranstalter (dem jeweiligen Heimverein) nämlich rechtlich unmöglich. Er könnte zwar, darf aber die Veranstaltung nicht mehr durchführen. Beide Seiten (Veranstalter, Ticketkäufer) werden von ihren Leistungspflichten befreit, §§ 326 Abs. 1, 275 Abs. 1 BGB. Hat der Ticketkäufer zum Zeitpunkt der Absage der Veranstaltung das Eintrittsgeld bereits gezahlt, kann er vom Vertrag zurücktreten und die Rückzahlung des Ticketpreises verlangen, §§ 346 Abs. 1, 326 Abs. 1, 275 Abs. 1 BGB.

    Dauerkartenbesitzer können ebenfalls vom Vertrag zurücktreten, haben aber – wenn die Saison mittendrin abgebrochen werden muss – nur Anspruch auf Erstattung des für die nicht mehr besuchbaren Spiele anteiligen Dauerkartenpreises. Für solche Fälle gibt es aber ohnehin meist Regelungen in den Ticketbedingungen der Clubs, die die Erstattung von Dauerkartenpreisen bei Veranstaltungsabsage regeln. Diese Regelungen dürften auch bei einem Saisonabbruch gelten.

    2. Was bringt Sportveranstaltern die Gutscheinlösung?

    Sportveranstalter können den Ticketinhabern Gutschein anbieten anstatt den Ticketpreis zurückzuerstatten. Das würde sich wirtschaftlich zwar nicht vorteilhaft auswirken, da die Veranstalter bei künftigen Events die Gutschein einlösen müssten und somit keinen Einnahmen generieren. Indes wäre es eine kurzfristige Erleichterung der Liquidität der Veranstalter. Allerdings sind Ticketinhaber nicht verpflichtet, auf einen solchen Deal einzugehen.

    Der Gesetzgeber steht aber nunmehr kurz vor Verabschiedung eines Gesetzes, dass u.a. Sportveranstalter berechtigt, Gutscheine anstelle von Ticketpreiserstattung zu gewähren bzw. die Ticketinhaber verpflichtet, diese Gutscheine statt dem Ticketpreis entgegenzunehmen.

    Für den Gutschein sollen nach dem Gesetzesentwurf folgende Voraussetzungen gelten:

    • Geltungszeitraum

    Die Gutscheinlösung soll für alle vor dem 8. März 2020 erworbenen Tickets von coronabedingt abgesagten Veranstaltungen gelten. Der Gutschein soll bis zum 31.12.2021 gültig sein und – sofern er bis dahin nicht eingelöst wurde – danach in einen Zahlungsanspruch übergehen; es handelt sich bei dieser Lösung also letztendlich um eine Stundung der bestehenden Ansprüche.

    • Gutscheinwert

    Der Wert des Gutscheins soll dem Wert des gesamten Ticketpreises entsprechen. Weder für die Ausstellung noch die Übersendung des Gutscheins sollen dem Ticketinhaber weitere Kosten in Rechnung gestellt werden dürfen.

    • Schutz vor Insolvenz des Veranstalters

    Vor einem Verfall des Gutscheins soll der Ticketinhaber durch eine Insolvenzabsicherung (ggf. durch staatliche Rückversicherung) geschützt werden.

    • Härtefall

    Der Vorschlag sieht zudem eine Härtefallregelung vor: ist die Übergabe eines Gutscheins statt einer Erstattung in Geld für den Ticketinhaber unzumutbar – etwa, weil er auf die Erstattung angewiesen ist, um seinen Lebensunterhalt oder den von unterhaltsberechtigten Angehörigen zu bestreiten – muss der Ticketpreis in Geld ausgezahlt werden.

    • Dauerkarten (z.B. im Fußball)

    Die Besonderheiten bei Dauerkarteninhabern sind berücksichtigt. So kann der Gutschein in Höhe des Wertes der wegen des Coronavirus nicht mehr besuchbaren Saisonspiele gewährt werden. Dem Wortlaut des Entwurfs indes nicht eindeutig zu entnehmen ist, ob die Gutscheinregelung auch für Besitzer von Hospitality Vereinbarungen (zB Business-Logen) gilt.

    3. Was passiert mit Sponsoring-Verträgen, solange der gesponserte Veranstalter/ Verein/Sportler seinen Sport nicht ausüben kann?

    In vielen Sportarten finanziert sich der Sport über Sponsoren. Dabei ist das Vertragsverhältnis zu den Förderern geprägt von Leistung (meist eine Leistung in Geld) und Gegenleistung (die Platzierung von Werbung für den Sponsor). Kann die versprochene Werbeleistung nicht erbracht werden, weil die Sportveranstaltung ausfallen muss, wird auch der Sponsor von seiner Leistungspflicht frei. Maßgeblich ist allerdings, was mit dem Sponsor im Einzelfall vertraglich vereinbart wurde. So ist denkbar, dass bereits im Vorfeld einer Veranstaltung Werbemaßnahmen durchgeführt wurden, etwa durch Onlinewerbung. In dem Fall behält der Gesponserte zumindest einen Anspruch auf einen Teil der versprochenen Leistungen des Sponsors.

    Schwerer sind Fälle zu beurteilen, in denen die vertraglich vereinbarte Werbeleistung durch die Absage von Sportevents nicht unmöglich wird, z.B. weil die Werbung auf Banden oder Trikots absprachegemäß bereits platziert ist. Allerdings tritt der Zweck der Werbung nicht ein, weil es aufgrund des Ausfalls der Events an der medialen Sichtbarkeit der Werbung fehlt. Ist für diesen Fall im Sponsoringvertrag nichts geregelt, können sich die Vertragsparteien darauf berufen, dass infolge der Veranstaltungsabsage oder des -verbots eine sog. Störung der Geschäftsgrundlage vorliegt. In dessen Folge können die Vertragspartner berechtigt sein, eine Anpassung der Verträge zu verlangen.

    4. Müssen Vereinsmitglieder weiterhin Beiträge zahlen, auch wenn die Sportstätte geschlossen ist? 

    Kurzum: ja. Das betrifft Tennis-, Hockey-, Fußball-, Schwimmvereine etc. pp.. Der Vereinsbeitrag ist regelmäßig nicht an die Möglichkeit geknüpft, den Sport auszuüben bzw. an angebotenen Trainingsmöglichkeiten teilnehmen zu können. Die Zurverfügungstellung der Sportanlagen ist somit keine Gegenleistung des Vereins für die Zahlung des Mitgliedsbeitrags, vielmehr stellt der Vereinsbeitrag eine mitgliedschaftliche Pflicht zur Förderung des Vereinszwecks dar. Dieser geht meist über die Möglichkeit der Ausübung des Sport hinaus.

    Anderes gilt jedoch für den Fall, dass der Verein für besondere Kurse oder Trainingsmöglichkeiten Gebühren erhebt. In diesem Fall findet wieder der Grundsatz Anwendung: Keine Leistung ohne Gegenleistung. Ähnlich wie bei Anbietern kommerzieller Sporteinrichtungen, wie etwa Fitnessstudios, schuldet der Verein den Kurs und der Kursteilnehmer die Zahlung der vereinbarten Kursgebühr. Wird ein solcher Kurs abgesagt, kann der Kursanbieter seinen Teil des Vertrages nicht erfüllen. Spiegelbildlich kann er sodann auch nicht auf Zahlung der Kursgebühr bestehen. Der Kursteilnehmer ist dann von seiner Zahlungspflicht befreit. Sofern Zahlungen bereits im Vorfeld geleistet wurden, hat er einen Anspruch auf volle Rückzahlung der Kursgebühren.

    5. Können Arbeitsverträge mit angestellten Sportlern und Trainern gekündigt werden? Kann Kurzarbeit angeordnet werden?

    Hier sollten zunächst die jeweiligen Arbeitsverträge Aufschluss drüber geben. Gerade im Sport besteht die Besonderheit, dass viele Verträge befristet sind oder mit der Möglichkeit einer vorzeitigen Beendigung geschlossen werden.

    Ansonsten gilt grundsätzlich, dass eine Kündigung, die nur aufgrund der Corona-Krise ausgesprochen wird, unwirksam ist. Die Corona-Krise ist für Vereine und Verbände als Arbeitgeber zunächst eine rein wirtschaftliche Krise, die ein typisches Unternehmensrisiko darstellt. Daher wäre das, was beim FC Sion geschehen ist (fristlose Kündigung der Profispieler), nach deutschem Arbeitsrecht nicht möglich.

    Möchte der Arbeitgeber kündigen, sind die gängigen Möglichkeiten einer Kündigung zu beachten. Um eine Krisenzeit zu überbrücken, bietet sich außerdem auch im Sport die Einführung von Kurzarbeit an. Vereine und Verbände können von diesen Möglichkeiten genauso Gebrauch machen, wie andere Arbeitgeber. Allerdings darf ein Arbeitgeber Kurzarbeit nicht einseitig im Wege des Direktionsrecht anordnen. Es bedarf der Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Im Profibereich ist davon auszugehen, dass sich jedenfalls in den Arbeitsverträgen keine Regelungen zur Kurzarbeit befinden. Im DFB Mustervertrag sind jedenfalls derartige Regelungen nicht enthalten. Informatives dazu auch im Kicker (Interview mit Johan Menke) und im Focus.

    6. Was geschieht mit befristeten Arbeitsverträgen?

    Befristete Arbeitsverträge sind vor allem im professionellen Sport Gang und Gäbe. Die Verträge werden über mehrere Jahre geschlossen, bei den Teamsportarten mit Ligabetrieb stets saisonabhängig. Da in Deutschland die Fußball-Bundesliga-Saison meist im Mai/Juni endet, sind viele Verträge bis zum 30.6. des letzten Vertragsjahres befristet. Wird – wie jetzt – die laufende Saison unterbrochen, werden Spieler mit solchen Befristungsklauseln ab Ende Juni vertragsfrei, auch wenn der Spielbetrieb im Herbst oder Winter wieder aufgenommen würde. Spieler vertraglich über den 30.6. hinaus, also bis zum tatsächlichen Saisonende – wenn dies in den Herbst oder den Winter fallen würde) – zu binden, dürfte angesichts des klaren Wortlauts solcher Klauseln schwer werden, so dass Anschlussverträge geschlossen werden müssten. Stellen Laufzeitklauseln hingegen auf das Saisonende ab, kann das anders aussehen (so wird u.a. von Fischinger vertreten).

    Es kann in solchen Fällen schwerwiegende Folgen für die sportliche Wettbewerbsfähigkeit von Vereinen haben, wenn sie wichtige Spieler zum Vertragsende verlieren, mit denen sie bis Saisonende geplant haben. Borussia Dortmund hätte es beispielsweise hart getroffen, wenn die Pandemie und deren Folgen bereits im Jahr 2014 stattgefunden hätten. Der Spieler Robert Lewandowski, der den Verein damals planmäßig zum Saisonende ablösefrei verlassen durfte, wäre infolge der Saisonunterbrechung bereits mitten in der Rückrunde zum Konkurrenten aus München gewechselt. Selbst wenn er dort nicht spielberechtigt gewesen wäre, hätte der BVB ihn jedenfalls in der Bundesliga und der Champions League nach dem 30.6. nicht mehr einsetzen dürfen.

    Geht man davon aus, dass sich bei einer Pandemie die sozialen Verhältnisse so schwerwiegend ändern, dass dies einen derart nachhaltigen Einfluss auf den sportlichen Wettbewerb hat, wäre denkbar, dass der Arbeitsvertrag mit dem Spieler im Hinblick auf die Vertragslaufzeit aufgrund einer Störung der Geschäftsgrundlage anzupassen ist (siehe auch Jakob).

    Abwegig ist es, davon auszugehen, dass ein Verband wie der DFB oder die UEFA oder FIFA durch Änderung ihrer Regularien oder durch Beschlüsse Einfluss auf die Vertragssituation nehmen kann. Die Verbände können die Drucksituation auf die Vertragsparteien erhöhen, indem sie Spielberechtigungen regeln. In die Vertragsautonomie der Parteien können sie aber nicht eingreifen

    7. Kann der Arbeitgeber seine angestellten Sportler zu einem Gehaltsverzicht verpflichten oder dies erzwingen?

    Nein. Grundsätzlich trägt der Arbeitgeber das Betriebsrisiko, nämlich das Risiko, die Arbeitnehmer aus betriebsbedingten Gründen nicht beschäftigen zu können. Schlimmstenfalls kann das Coronavirus Sportvereine dazu zwingen, den gesamten Betrieb zu schließen, weil angesichts der Allgemeinverfügungen und Verordnungen der Länder dauerhaft kein Spiel- und Trainingsbetrieb mehr möglich ist. Kann der Sportverein seine Arbeitnehmer unverschuldet nicht mehr beschäftigen, ist er trotzdem zur Lohnfortzahlung verpflichtet (§ 615 BGB). Ausnahmen sind denkbar, wenn die Existenz des Sportvereins durch die Folgen des Coronavirus auf dem Spiel steht. Hierzu gibt es aber nicht genug Rechtsprechung, die diese Auffassung stützt.

    8. Sind bereits beauftragte Dienstleister zu vergüten (Caterer, Sicherheitsunternehmen, Techniker), wenn und solange Sportveranstalter ihre Veranstaltung nicht ausüben können?

    Hier gilt zunächst der Grundsatz, dass Verträge einzuhalten sind. Sprich, der Dienstleister ist zur Erbringung seiner Leistung und der Veranstalter zur Vergütung verpflichtet. Dies gilt auch, wenn die Veranstaltung nicht durchgeführt wird, sofern der Dienstleister die zu erbringende Leistung tatsächlich angeboten hat und der Veranstalter diese Leistung nicht annimmt. Ein Vergütungsanspruch des Dienstleisters entfällt nur dann, wenn sich der Veranstalter erfolgreich von seinem Vertrag mit dem Dienstleister loslöst. Befristete Dienstverträge enden grundsätzlich mit Ablauf der Zeit für die Sie eingegangen sind. Im Falle einer konkreten Veranstaltung oder für eine bestimmte Anzahl von Veranstaltungen (z.B. alle Ligaspiele einer Saison) werden die meisten Dienstverträge für genau diese Veranstaltung bzw. diese Saison befristet sein. Eine ordentliche Kündigung des Dienstvertrages ist dann nicht möglich, es sei denn es ist im Vertrag so vorgesehen. Ist das Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen, kann dieses unter Einhaltung der Kündigungsfristen des § 621 BGB gekündigt werden. Entscheidend ist, in welchen Zeitabschnitten die Vergütung erfolgt. Hier sollten die jeweiligen Verträge Aufschluss geben.

    Davon unberührt besteht die Möglichkeit einer außerordentlichen Vertragskündigung. Hier kommt es nicht darauf an, ob das Dienstverhältnis befristet ist oder nicht. Nach § 626 Abs. 1 BGB kann das Dienstverhältnis von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn dem Kündigenden die Fortsetzung des Vertrages bei objektiver Betrachtung unzumutbar ist. Sofern die konkreten Verträge zwischen Veranstalter und Dienstleister nichts anderes vorsehen, stellt die freiwillige Schließung des Betriebes keinen wichtigen Grund dar, der zur fristlosen Kündigung berechtigt. .

    Wird die Veranstaltung dahingegen von offizieller Seite abgesagt, könnte man annehmen, dass aufgrund der Betriebsunterbrechung ein wichtiger Grund gegeben sei. Nach der Rechtsprechung des BAG stellt eine Betriebsunterbrechung jedoch keinen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung dar (vgl. BAG vom 16.06.1987, Az. 1 AZR 528/85, NZA 1987, 858). Auch in diesem Fall trägt der Veranstalter das Betriebsrisiko und ist somit zur weiteren Zahlung der Vergütung verpflichtet. Dies mag jedoch anders zu beurteilen sein, wenn eine restliche Ligasaison wegen einer Pandemie aufgrund einer Entscheidung durch den Verband oder aufgrund gesetzlicher/behördlicher Anordnungen komplett ausfallen muss.

    Kündigt der Veranstalter berechtigterweise außerordentlich, so kann der Verpflichtete einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen (§ 628 Abs. 1 BGB).

    Anders ist es, wenn sich der Veranstalter im Annahmeverzug befindet (§ 615 BGB). Stünde zB der Stadionsicherheitsdienst mit seinem Personal für nun ausgefallene Sportevents zu Verfügung (was aufgrund der gegenwärtigen Situation auch nicht selbstverständlich ist), kann er für seine infolge des Verzugs nicht geleisteten Security-Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne selbst zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Allerdings muss er sich den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart (möglicherweise Personalgestellungskosten) oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt (letzteres eher nicht, weil der Sicherheitsdienst in Zeiten der Pandemie schwer Ersatzaufträge bekommen wird).

    Mietet sich der Caterer in die Veranstaltungsstätte ein, um dort auf eigene Rechnung das Catering zu betreiben, stellt sich die Frage, ob er wegen des Ausfalls der Veranstaltung gegen den Sportstättenbetreiber Ansprüche hat. Wird die Sportstätte nun geschlossen oder wird das Publikum ausgesperrt, kann der Caterer seine Mietzahlung mindern. Umsatzausfälle kann er hingegen nur geltend machen, wenn der Vermieter der Sportstätte den Ausfall der Veranstaltung verschuldet hat, wovon bei einer Pandemie nicht auszugehen ist. Auch hier kommt ggf. zwischen den Parteien aufgrund einer Störung der Geschäftsgrundlage Vertragsanpassung in Frage.

    9. Müssen Sportclubs Miete für Sportanlagen (Stadien, Hallen etc.) bezahlen, solange der Spielbetrieb ausgesetzt ist?

    Nach dem Vorbild von adidas die Stadion- oder Hallenmiete nicht mehr bezahlen? Unabhängig von einer Krise gilt im Mietrecht, dass der Vermieter die Mietsache zur Verfügung stellen muss und der Mieter die vereinbarte Miete zu zahlen hat. Dies gilt nur nicht, soweit der Vermieter die Mietsache nicht mehr zur Verfügung stellen kann oder die Mietsache einen Mangel aufweist. Veranstaltungs- oder Betriebsverbote stellen keinen Mangel an der Mietsache dar, wenn diese ihren Ursprung in der Art des Geschäftsbetriebes oder der Person des Mieters haben, nicht aber in der Beschaffenheit der Mietsache. Die Miete ist dann weiterhin zu zahlen.

    Ob die derzeitigen Nutzungsverbote eine bauliche oder eine betriebliche Ursache haben, ist schwer zu sagen. Schnelle Antworten verbieten sich. Die Frage wird in den kommenden Jahren mit Sicherheit die Gerichte beschäftigen. Präzedenzfälle gibt es nicht.

    Nicht ganz unähnlich sind die Fälle, in denen Gewerberäume, die aufgrund von gesetzlichen Zweckentfremdungsverboten nur zu Wohnzwecken genutzt werden durften. Diese Fälle wurden durchweg zugunsten der Mieter entschieden. Begründung: die Schaffung der Voraussetzungen für die behördliche Erlaubnis des dem Mieter geschuldeten vertragsgemäßen Gebrauchs obliege grundsätzlich dem Vermieter. Notfalls müsse er die vorgeschriebenen baulichen Veränderungen durchführen. Auch bei Terrorgefahr wurde davon ausgegangen, dass die wirtschaftlichen Nachteile einer (allerdings nicht behördlich angeordneten) Schließung von Gewerberäumen durch teilweise oder gar vollständige Minderung der Geschäftsraummiete aufgefangen werden könne.

    Diese Fälle sind mit den Corona-Fällen freilich nicht identisch. Daher erlauben sie keine sichere Prognose, wie die Gerichte über Minderungsansprüche der Mieter in Corona-Fällen entscheiden werden. Allerdings lässt sich mit Sicherheit sagen, dass ein Minderungsrecht sehr ernsthaft in Betracht kommt.

    10. Dürfen Sportvereine eigentlich noch trainieren oder gelten für sie Ausnahmen von den derzeitigen Kontaktverboten?

    Ein spannende hochaktuelle Frage ist, ob und inwieweit Sportvereine von den bundesweiten Kontaktverboten in den Ländern im Trainingsbetrieb betroffen sind und ob ggf. Ausnahmen gelten bzw. rechtlich durchsetzbar sind. § 28 Abs. 1 IfSG, der derzeit noch Beschränkungen für „Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen“ vorsieht, wird heute (25.3.) geändert in „Ansammlungen von Menschen“ und damit als Rechtsgrundlage für die am Wochenende in den Ländern erlassenen Allgemeinverfügungen und Rechtsverordnungen, die damit teilweise ohne ausreichende gesetzliche Grundlage dastanden, glattgezogen. Die (wohl in vielen Fällen zu verneinende) Frage, ob das Training im Sportverein eine Ansammlung einer größeren Anzahl von Menschen darstellt, wird damit obsolet.

    Allerdings sind Inkonsistenzen in den jeweiligen Verordnungen und Erlassen der Länder festzustellen. So enthält die Berliner Verordnung zur Eindämmung des Coronavirus ein absolutes Kontaktverbot, das einen abschließenden Katalog von Ausnahmen vorsieht. Erlaubt ist das Verlassen der Wohnung zur Ausübung beruflicher Tätigkeiten (§ 14 Abs. 3 a Verordnung Bln) soweit das Abstandsgebot von 1,5m eingehalten wird. Das ließe jedenfalls bei einem Bundesligaverein wie Hertha BSC, bei dem das Training Teil der Berufsausübung ist, genau genommen Mannschaftstraining zu soweit keine Zweikämpfe trainiert werden. In Bremen dagegen gilt eine Allgemeinverfügung, die ein umfassendes Kontaktverbot ausspricht wobei aber in Ziff. 1c) der Verfügung ausdrücklich die Zusammenkunft in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen untersagt ist. Das würde einen Verein wie Werder Bremen ungleich härter treffen als Hertha BSC. Die Spieler von Werder Bremen dürften überhaupt nicht in den vorgesehenen Trainingseinrichtungen trainieren. Dies dürfte zu Wettbewerbsnachteilen führen, wenn man davon ausgeht, dass der Ligabetrieb irgendwann fortgesetzt wird.

    Hier ist somit an verwaltungsrechtliche Maßnahmen zu denken. In Betracht kommt die Beantragung von Sondergenehmigungen oder – wenn es schnell gehen soll – sog. Eilanträge nach § 80 V VwGO, letztere sind darauf gerichtet, die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen gegen Verwaltungsakte (Allgemeinverfügungen sind Verwaltungsakte gegenüber der Allgemeinheit) herzustellen. Der Verwaltungsakte ist dann solange außer Kraft bis über den Rechtsbehelf entschieden wird.

    11. Fazit

    Die große Herausforderung wird sein, den wirtschaftlichen Schaden aller am Sport Beteiligten unter Kontrolle zu halten. Daher werden sehr wahrscheinlich die Lösungen nicht in einer konsequenten Durchsetzung der juristischen Ansprüche der Beteiligten liegen, sondern es wird gerade im Sport notwendig sein, dass alle Stakeholder (Verbände, Vereine, Sportler, Sponsoren, Rechteinhaber aber auch Fans) Lösungen finde, die Schäden aufzufangen. Daher müssen sich nicht nur Sponsoren oder Rechteinhaber die Frage stellen, ob sie Zahlungen kategorisch einstellen, sondern auch Fans müssen für sich klären, ob sie ihr DAZN-Abo tatsächlich kündigen wollen oder den Dauerkartenvertrag kündigen. Im professionellen Fußball scheinen zudem die Vorbehalte gegen die Aufhebung der sog. 50+1 Regelung in den Verbandsstatuten der DFL zu bröckeln. Die 50+1 Regelung verbietet den Profivereinen der 1. und 2. Fußballbundesliga, Investoren die Anteilsmehrheit an Kapitalgesellschaften zu überlassen, in die die Vereine ihre Profimannschaften ausgegliedert haben. Verfechter der Regelung fürchten die wirtschaftliche Abhängigkeit der Clubs von Investoren oder Investorengruppen. Droht mehreren Vereinen der Bundesliga bei dauerhaftem Aussetzen des Spielbetriebs nunmehr der finanzielle Kollaps, könnten ein Umdenken aus vor allem wirtschaftlichen Erwägungen einsetzen. Denn das Geld von Investoren könnte Clubs die Existenz sichern und den Gang in die Insolvenz ersparen.

    Gleichwohl ist es zwingend erforderlich, dass Juristen die Betroffenen über die rechtlichen Möglichkeiten informieren.

  • Meinungsumfrage bei den Vereinen zum Spielbetrieb

    Meinungsumfrage bei den Vereinen zum Spielbetrieb

    Knapper Ausgang bei vier Szenarien

    An der Meinungsumfrage des Saarländischen Fußballverbandes, wie es mit dem Spielbetrieb im Saarland weitergehen soll, haben sich 275 von insgesamt 370 Vereinen beteiligt.

    80 Vereine (29 %) sprachen sich für den Abbruch der Saison nur mit Aufsteigern aus

    69 Vereine (25 %) befürworten eine Fortsetzung der Saison 2019/20

    61 Vereine (22 %) sind für eine Annullierung der laufenden Saison 2019/20

    53 Vereine (19 %) sind für einen Abbruch der Saison mit Wertung der Vorrunden- oder jetzigen Tabelle mit Auf- und Absteigern

    12 Vereine (5 %) konnten zum jetzigen Zeitpunkt keine Aussage treffen.

    Der Vorstand des SFV hatte den Vereinen ausdrücklich mitgeteilt, dass das Ergebnis der Umfrage keine Entscheidung ist, sondern lediglich ein Meinungsbild darstellt.

    Der Vorstand wird nun über das Ergebnis beraten.

    Harald Klyk, Pressesprecher

  • Hier finden sie die wichtigsten Fragen und Antworten zur Corona-Lage!

    Hier finden sie die wichtigsten Fragen und Antworten zur Corona-Lage!

    Für welche Maßnahmen gilt die Absage des SFV?

    Die Absage gilt bis auf Weiteres für den gesamten Spielbetrieb im Bereich der Frauen, Herren und Juniorinnen und Junioren auf Verbands- und Kreisebene. Dies umfasst Meisterschaftsspiele, Pokalspiele, Turniere und des Ü-Freizeitfußballs.

    Auch alle Freundschaftsspiele sowie Genehmigungen von Turnieren sind hiervon betroffen. Bereits erteilte Genehmigungen werden widerrufen und sind ab sofort nicht mehr gültig.

    Der SFV und seine Kreise haben alle Talentfördermaßnahmen (Training, Spiele, Turniere, Infoabende etc.) der DFB-Stützpunkte und SFV-Mädchenförderzentren sowie alle Auswahlmaßnahmen abgesagt, ferner alle Lehrgänge, Weiterbildungsmaßnahmen (z.B. Schiedsrichterfortbildungen), Tagungen und alle weiteren Veranstaltungen. Auch die Verbandsgeschäftsstelle sind für den Publikumsverkehr geschlossen.

    Kann in den Vereinen weiterhin Training stattfinden?

    Für Vereine gilt: Trainingsmaßnahmen fallen auch unter den Erlass des Ministeriums und sind daher einzustellen. 

    Wann wird entschieden, ob und inwieweit weitergespielt wird? Wann finden z.B. Nachholspiele statt?

    Der SFV geht Schritt für Schritt vor und wird jetzt alle Szenarien und die damit verbundenen Fragestellungen sorgfältig diskutieren. Alle Optionen werden durchdacht. Der SFV wird die Entwicklung gemeinsam mit den Spieltechnikern und in enger Abstimmung mit den Behörden weiter sehr genau beobachten, täglich neu bewerten und frühzeitig entscheiden.

    Klar ist: Der SFV und seine Kreise geben den Spielbetrieb erst dann wieder frei, wenn die Politik und die Behörden die entsprechenden Signale geben. Die Gesundheit hat Vorrang. Der SFV hat eine Verantwortung für seine Fußballerinnen und Fußballer.

    Was passiert, wenn die Saison abgebrochen werden muss?

    Der SFV beobachtet die Lage weiterhin sehr genau. Jeden Tag stimmt sich eine eigens eingerichtete Koordinierungsgruppe des SFV ab und bewertet die Lage unter Berücksichtigung der politischen Entscheidungen neu. Auch hier gilt: Der SFV und die Klassenleiter spielen alle Optionen durch.

  • Annitta Leininger ist verstorben

    Annitta Leininger ist verstorben

    Wir sind zutiefst betrübt!

  • Die zehn Leitplanken des DOSB

    Die zehn Leitplanken des DOSB

    Distanzregeln einhalten

    Ein Abstand von mindestens 2 Metern zwischen den anwesenden Personen trägt dazu bei, die Übertragungswahrscheinlichkeit von Viren deutlich zu reduzieren. Auf Grund der Bewegung beim Sport ist der Abstand großzügig zu bemessen. Die Steuerung des Zutritts zu den Sportanlagen sollte unter Vermeidung von Warteschlangen erfolgen.

    Körperkontakte müssen unterbleiben

    Sport und Bewegung sollten kontaktfrei durchgeführt werden. Auf Händeschütteln, Abklatschen, in den Arm nehmen und Jubeln oder Trauern in der Gruppe wird komplett verzichtet. Die Austragung von Zweikämpfen, z. B. in Spielsportarten, sollte unterbleiben. In Zwei-kampfsportarten kann nur Individualtraining stattfinden.

    Mit Freiluftaktivitäten starten

    Sport und Bewegung an der frischen Luft im öffentlichen Raum oder auf öffentlichen und privaten Freiluftsportanlagen erleichtern das Einhalten von Distanzregeln und reduzieren das Infektionsrisiko durch den permanenten Luftaustausch. Spiel- und Trainingsformen sollten, zunächst auch von traditionellen Hallensportarten im Freien durchgeführt werden.

    Hygieneregeln einhalten

    Häufigeres Händewaschen, die regelmäßige Desinfektion von stark genutzten Bereichen und Flächen sowie der Einsatz von Handschuhen kann das Infektionsrisiko reduzieren. Da-bei sollten die Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen bei gemeinsam genutzten Sportgeräten besonders konsequent eingehalten werden. In einigen Sportarten kann der Einsatz von Mund-Nasen-Schutzmasken sinnvoll sein.

    Vereinsheime und Umkleiden bleiben geschlossen

    Die Nutzung von Umkleiden und Duschen in Sporthallen und Sportvereinen wird vorerst ausgesetzt. Die Gastronomiebereiche bleiben geschlossen, ebenso wie die Gesellschafts- und Gemeinschaftsräume.

    Fahrgemeinschaften vorübergehend aussetzen

    In der Übergangsphase sollte auf die Bildung von Fahrgemeinschaften zum Training und zu Wettkämpfen verzichtet werden. Ebenso ungeeignet ist der Einsatz von Minivans. Zu-dem ist auf touristische Sportreisen zu verzichten.

    Veranstaltungen und Wettbewerbe unterlassen

    Um die Distanzregeln einzuhalten, sollten derzeit keine sozialen Veranstaltungen des Ver-eins stattfinden. Dies gilt sowohl für Festivitäten als auch für Versammlungen. Die Bundesregierung hat es Vereinen kurzfristig gestattet, ihre Mitgliederversammlungen im Bedarfsfall auch digital durchzuführen. Zudem sind jegliche Zuschauerveranstaltungen in den Vereinen untersagt. Nicht gestattet sind zunächst auch sportliche Wettbewerbe.

    Trainingsgruppen verkleinern

    Durch die Bildung von kleineren Gruppen beim Training, die im Optimalfall dann auch stets in der gleichen Zusammensetzung zusammenkommen, wird das Einhalten der Distanzregeln erleichtert und im Falle einer Ansteckungsgefahr ist nur eine kleinere Gruppe betroffen bzw. mit Quarantäne-Maßnahmen zu belegen.

    Angehörige von Risikogruppen besonders schützen

    Für Angehörige von Risikogruppen ist die Teilnahme am Sport ebenfalls von hoher Bedeutung. Umso wichtiger ist es, das Risiko für diesen Personenkreis bestmöglich zu minimieren. In diesen Fällen ist nur geschütztes Individualtraining möglich.

    Risiken in allen Bereichen minimieren

    Dieser Punkt ist insbesondere ein Appell an den gesunden Menschenverstand. Wenn man bei einer Maßnahme ein ungutes Gefühl hat, sich über die möglichen Risiken nicht im Klaren ist, sollte darauf verzichtet werden und alternativ eine risikofreie Aktivität gesucht werden.

  • Neueste Nachrichten betrifft Spielabsagen

    Neueste Nachrichten betrifft Spielabsagen

    Die 1. und 2. Mannschaft sollen ab 10. Mai 2020, die Jugendmannschaften ab Juni 2020 wieder spielen.

    Stand: heute

  • Protokoll Clubheim-Online am 16. und 17.04.2020

    Protokoll Clubheim-Online am 16. und 17.04.2020

    Der SFV stimmt sich regelmäßig mit allen Behörden, der Landesregierung, und mehrmals wöchentlich mit dem LSVS, den anderen 20 Landesverbänden, dem Regionalverband, der Regionalliga und dem DFB ab.

    Ziel ist es in Fußballdeutschland ein möglichst einheitliches und abgestimmtes Vorgehen zu erreichen. Hierzu zählen einheitliche Wechselfenster und bestenfalls ein einheitliches Szenario im Spielbetrieb, von der 3. Liga bis hinunter zur Kreisliga.

    Klar ist aber auch, dass es besonders in den höheren Klassen zu unterschiedlichen Interessen gegenüber den Amateurligen kommen wird.

    Der SFV wird bei allen Entscheidungen die behördlichen Verfügungen beachten. Gleichzeitig registriert der SFV die Entscheidungen anderer Sportverbände oder Nationalverbände. Bis auf Weiteres ruht der Spiel- und Trainingsbetrieb im SFV.

    Der LSVS hat ein Onlinetool zur Meldung der prognostizierten finanziellen Schäden der saarländischen Sportvereine (bis 31.12.2020) auf der LSVS-Homepage erstellt. Somit kann die Landesregierung diese erste Bestandsaufnahme nutzen, um weitere Unterstützungsleistungen für Vereine zu prüfen.

    Der SFV hat Online-Angebote für Vereine im Bereich der Qualifizierung geschaffen, die sehr gut ankommen. Der SFV wird diese weiter ausbauen, auch über die Corona-Krise hinaus.

    Den Vereinen stehen auf der Homepage des SFV viele wichtige Hinweise, Informationen und Vorlagen (u.a. zu Vertragsspielerverträgen etc.) zur Verfügung.

    Nachdem der DFB seine Spiel- und Jugendordnung angepasst und Öffnungsklauseln erstellt hat, wird der SFV diese Änderungen bis auf eine Ausnahme auch in seine Ordnungen übernehmen. Im Grundsatz wird es somit möglich,

    – die Spielzeit über den 30.06. hinaus zu verlängern,

    – die 6-Monats-Regelung auszusetzen (um den Zeitraum der spielfreien Zeit aufgrund der Corona-Pandemie),

    – Vereine, die aufgrund der Corona-Pandemie in Insolvenz geraten für die laufende Spielzeit 20192-2020 mit 0 Punkten und für die Spielzeit 2020-2021 nur mit 3 Punkten zu bestrafen, und

    – die Altersklassen im Jugendbereich über den 30.06. hinaus weiter beizubehalten

    2. Szenarien im SFV-Spielbetrieb

    Bei den Szenarien, die intern im SFV diskutiert werden, ist zu unterscheiden zwischen dem Meisterschafts- und dem Pokalspielbetrieb.

    Die meisten bisher entworfenen Szenarien behandeln den Meisterschaftsbetrieb.

    Folgende Szenarien wurden den Vereinen vorgestellt:

    1. Abbruch der Saison

    2. Annullierung der Saison

    3. Fortsetzen der Saison

    Zu 1. Abbruch der Saison

    Ein Abbruch der Saison stellt den SFV vor ernstzunehmenden Haftungsfragen. In der Satzung gibt es keine Rechtsgrundlage für einen Abbruch.

    Rechtssicherheit kann für diese Möglichkeit nur ein außerordentlicher Verbandstag bringen, der frühestens mit einer Einladungsfrist von 4 Wochen einberufen werden kann. Aufgrund des Verbots von Großveranstaltungen und sonstiger Versammlungen in geschlossenen Räumen, müsste dieser Verbandstag online durchgeführt werden. die technischen Voraussetzungen sind im Vorfeld noch zu prüfen. An diesem Verbandstag haben die Vereine zudem zu entscheiden, wie mit der Saison 2019-2020 zu verfahren ist (Auf- und Absteiger oder Annullierung, s.u.).

    Bei einem Abbruch ist zudem unklar, ob die neue Saison rechtzeitig starten kann. In diesem Fall gäbe es 2 Spielzeiten, die nicht über die komplette Zeit gespielt werden können.

    Zu 2. Annullierung

    Eine Annullierung ist ebenfalls von einer Mitgliederversammlung zu entscheiden. Es gäbe keine Meister, Absteiger und Aufsteiger.

    Hier sind zudem die Regelungen in den überregionalen Ligen zu beachten (z.B. Absteiger/Aufsteiger in die/der Oberliga).

    Zu 3. Fortsetzen der Saison

    Die Fortsetzung würde eine sportliche Beendigung der Saison 2019-2020 bedeuten. Die Saison könnte frühestens dann wieder aufgenommen werden, wenn die Behörden die Genehmigung zur Nutzung der Sportanlagen zulassen. Der SFV-Vorstand hat sich für eine Fortsetzung ausgesprochen und wird den Spielbetrieb mit einer 14-tägigen Vorlaufzeit starten, d.h. das Training würde 14 Tage vor dem 1. Pflichtspiel stattfinden können. Aktuell wird diskutiert, den Spielbetrieb nicht vor dem 15.08. bzw. 01.09. wieder zu starten.

    Beim Pokalspielbetrieb ist abzuwarten, ob der DFB seinen DFB-Pokal 2020-2021 austrägt. Sollte dies der Fall sein, so hat der SFV einen Teilnehmer für diesen Pokalwettbewerb abzustellen bzw. zu ermitteln. Im SFV-Sparkassen-Pokal, der die Qualifikation für den DFB-Pokal darstellt, sind noch die Viertelfinalspiele auszutragen. Das geplante Endspiel im Sparkassen-Pokal am 23. Mai wird sicher nach hinten verlegt.

    3. Umfrage

    Der SFV wird am Montag, 20.04. die Vereine in einer Online-Umfrage über ‚Microsoft teams‘ die verschiedenen Szenarien vorstellen und gleichzeitig deren Meinung einholen. Die Vereine werden über das E-Postfach informiert.

    Das Ergebnis der Umfrage wird in die weiteren Überlegungen des SFV einfließen.

    4. Fragenkatalog

    Dem Protokoll liegen die knapp 80 Fragen der Vereine aus den zwei ViKos bei und ergänzen dieses.

    Der SFV-Vorstand dankt allen Vereinen und Gästen an den beiden Videokonferenzen für deren Teilnahme, Disziplin sowie die positive Rückmeldung und deren Vorschläge im Umgang mit der aktuellen Situation.

    Saarbrücken, 19.04.2020

    Adrian Zöhler, Vizepräsident              Andreas Schwinn, Protokollführer

  • Der Verlust beim Verein und die Corona-Pandemie

    Der Verlust beim Verein und die Corona-Pandemie

    Oder: Regelungen zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb entschärft!

    von Rechtsanwalt Patrick R. Nessler, St. Ingbert*

    Ein wegen der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke steuerbegünstigter Verein oder Verband darf seine Mittel eigentlich nur für die in seiner Satzung festgelegten steuerbegünstigte Zwecke verwenden (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 AO). Steuerrechtlich untergliedert sich ein steuerbegünstigter Verein in vier verschiedene Sphären, die steuerrechtlich unterschiedlich behandelt werden.

    Zu dem steuerbegünstigten Bereich gehören der „ideelle Bereich“ und die „Zweckbetriebe“. Die „Vermögensverwaltung“ und die „wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe“ dienen hingegen nicht der Verwirklichung des in der Satzung festgelegten steuerbegünstigten Vereinszwecks, sondern lediglich der Beschaffung von Mitteln. Aufgrund der aktuellen behördlichen Maßnahmen steht das Vereins- oder Verbandsleben überwiegend still. Viele Einnahmen, wie z. B. Kursgebühren, Eintrittsgelder oder Einnahmen aus der Durchführung von Festveranstaltungen, bleiben aus. Die Kosten laufen aber weiter, so dass Verlust droht oder bereits eingetreten ist. Wegen des oben dargestellten Erfordernisses der Ausschließlichkeit ist ein Ausgleich von Verlusten im ideellen Bereich und in Zweckbetrieben wegen deren unmittelbaren Ausrichtung auf die Erfüllung der steuerbegünstigten Satzungszwecke aus vorhandenen Rücklagen oder Mitgliedsbeiträgen und Umlagen grundsätzlich gemeinnützigkeitsunschädlich. Dagegen kann ein Verlustausgleich bei steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben und der Vermögensverwaltung die Steuerbegünstigung gefährden und das obwohl die Vereine und Verbände unverschuldet die erwarteten Einnahmen in diesen Bereichen nicht erzielen konnten und können. Denn ein Ausgleich hier entstandener Verluste durch Mittel aus dem ideellen Bereich oder den Zweckbetrieben wäre keine Verwendung für den in der Satzung festgelegten Zweck. Das Bundesministerium der Finanzen hat deshalb mit Schreiben vom 09.04.2020 (Az. IV C 4 -S 2223/19/10003 :003) diese strengen Regelungen gelockert. Danach ist der Ausgleich von Verlusten, die steuerbegünstigten Vereine und Verbänden nach-weislich aufgrund der Auswirkungen der Corona-Krise bis zum 31.12.2020 im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder in der Vermögensverwaltung entstehen, mit Mitteln des ideellen Bereichs, Gewinnen aus Zweckbetrieben, Erträgen aus der Vermögensverwaltung o-der Gewinnen aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben für die Steuerbegünstigung der jeweiligen Körperschaft unschädlich.

    Fazit: Ein Verlust im Jahr 2020 aufgrund der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie führt nicht zur Gefährdung der Steuerbegünstigung. Allerdings hat nach den allgemeinen Grundsätzen der Verein oder Verband den Nachweis zu führen, dass der Verlust auf den Auswirkungen der Pandemie beruht. Deshalb ist die ordnungsgemäße Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben in den vier steuerrechtlichen Sphären sehr wichtig.

    Stand: 17.04.2020 *)

    Rechtsanwalt Patrick R. Nessler ist Inhaber der RKPN.de-

    Rechtsanwaltskanzlei Patrick R. Nessler, St. Ingbert. Er ist tätig auf den Gebieten des Vereins-, Verbands- und Gemeinnützigkeitsrechts, des Datenschutzrechts für Vereine und Verbände, sowie des Kleingartenrechts. Außerdem unterrichtet er als Rechtsdozent an verschiedenen Bildungseinrichtungen, u.a. an der Deutschen Hochschule für Prävention und Gesundheitsmanagement so-wie der Führungsakademie des Deutschen Olympischen Sportbundes e.V., und für eine ganze Reihe von Organisationen.

  • Versicherungsschutz für Sportvereine rund um Corona

    Versicherungsschutz für Sportvereine rund um Corona

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    vor dem Hintergrund, dass die bestehenden behördlichen Maßnahmen zeitlich fortdauern müssen, bietet die ARAG die folgende, weiter gefasste Regelung des Versicherungsschutzes im Rahmen der Unfallversicherung des Sportversicherungsvertrages:

    Ab sofort und bis auf weiteres gilt der Versicherungsschutz für Vereinsmitglieder während ihrer individuellen sportlichen Aktivitäten (Einzeltraining) sowohl in der vom ihm im Verein betriebenen Sportart als auch zum Betreiben und Aufrechterhalten der dazu erforderlichen Fitness. Das im Sportversicherungsvertrag für derartige „Einzelunternehmungen“ geltende Erfordernis einer vom Vereinsvorstand oder sonst autorisierten Person erteilten „Anordnung“ bedarf es bis auf weiteres nicht. Die Erweiterung der Sport-Unfallversicherung gilt bis die Behörden den regulären Sport- und Spielbetrieb der Vereine wieder zulassen.

    Weitere Informationen finden Sie auch auf dem beigefügten Merkblatt der ARAG-Versicherung.

    Versicherungsschutz für Sportvereine rund um Corona

    Das Coronavirus (SARS-CoV-2 a) stellt die Gesellschaft vor neue Herausforderungen und macht auch nicht vor dem organisierten Sport halt. Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sind derzeit nicht gestattet. Vereine überlegen sich deshalb Alternativen und müssen hierbei die angeordnete Allgemeinverfügung sowie behördliche Erlasse berücksichtigen. Hiernach ist Sport in der Gruppe aktuell grundsätzlich nicht möglich. Die ARAG Sportversicherung begleitet die Vereine in dieser herausfordernden Zeit.

    Der zwischen dem Landessportverband für das Saarland und der ARAG vereinbarte Sportversicherungsvertrag versichert Ihren Verein bei der Durchführung des satzungsgemäßen Vereinsbetriebes sowie die Mitglieder bei der Teilnahme. Der Versicherungsschutz umfasst unter anderem eine Vereins-Haftpflichtversicherung, die sowohl die Sportorganisation als auch die Mitglieder vor Schadenersatzansprüchen schützt. Die Sport-Unfallversicherung greift bei einem Unfall, z.B. bei der Sportausübung oder auf dem Weg zu einer Vereinsaktivität, und steht ergänzend zur privaten Vorsorge zur Verfügung. Die Rechtsschutzversicherung schützt die rechtlichen Interessen der Vereine und deren Mitglieder.

    Soziales Engagement der Vereine:

    Vereine organisieren im Rahmen ihres sozialen Engagements Einkaufshilfen für bedürftige Mitmenschen. Hier wird Solidarität gezeigt, die über den Sportversicherungsvertrag versichert ist.

    Organisation des Vereinsbetriebes:

    Organisatorische Zusammenkünfte über digitalen Medien sind unverändert über den Sportversicherungsvertrag versichert. Hierzu zählen z.B. Videokonferenzen im Rahmen einer Vorstands-/Abteilungssitzung.

    Sport für Vereinsmitglieder:

    Um den Sportbetrieb aufrecht zu erhalten, finden vermehrt Kursprogramme per Videotelefonie statt. Die Teilnahme an derartigen Online-Angeboten des eigenen Vereins ist für die Mitglieder versichert.

    Erweiterung Sport-Unfallversicherung: Vorübergehend besteht der Versicherungsschutz aus der Sport-Unfallversicherung für Vereinsmitglieder nicht nur während der Anleitung durch den eigenen Verein, sondern zusätzlich bei der individuellen sportlichen Aktivität (Einzeltraining). Dies gilt sowohl während der Ausübung der im Verein betriebene Sportart, als auch zum Betreiben und Aufrechterhalten der dazu erforderlichen Fitness, z.B. auf dem Hometrainer. Einer individuellen Anordnung dieser „Einzelunternehmungen“ durch den Verein bedarf es nicht. Diese Erweiterung der Sport-Unfallversicherung gilt bis die Behörden den regulären Sport- und Spielbetrieb der Vereine wieder zulassen.

    Tätigkeiten auf der Vereinsanlage:

    Weiterhin geduldete Aktivitäten auf Sportanlagen fallen unter den Versicherungsschutz. Hierzu gehört z.B. die Instandhaltung der Sportanlage sowie die Pflege und das Bewegen von Pferden auf der Vereinsanlage.

    Abgeschlossene Reiseversicherungen

    Sie haben eine Zusatzversicherung für eine Vereinsreise abgeschlossen, die nicht stattfindet? Bitte geben Sie uns hierzu Nachricht. Wir heben dann diesen nicht mehr benötigten Vertrag auf und erstatten Ihnen unkompliziert die Versicherungsprämie.

    Erreichbarkeit und weitere Informationen zum Sportversicherungsvertrag

    Ihre persönlichen Ansprechpartner der ARAG Sportversicherung arbeiten für Sie vom Homeoffice aus und sind unverändert erreichbar. Bitte lassen Sie uns Ihre Anfrage bevorzugt per E-Mail oder telefonisch zukommen. Bitte nennen Sie uns Ihre Kontaktdaten (E-Mailadresse und/oder Telefonnummer) über die wir Sie am besten erreichen können.

    Ihr zuständiges Versicherungsbüro beim Landessportverband für das Saarland finden Sie mit allen Kontaktdaten auf www.ARAG-Sport.de. Dort finden Sie auch weitere Details zum Sportversicherungsvertrag über das hinterlegte Merkblatt und Erklärvideo.

    Mit freundlichen Grüßen

    i.A. Iris Lonsdorfer

  • Coronavirus:

    Coronavirus:

    Handlungsempfehlungen für Vereine und ehrenamtliche Verbände

    Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie hat mit der Rechtsverordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 30.03.2020 Ausgangsbeschränkungen, Veranstaltungsverbote und Betriebsuntersa­gungen anlässlich der Corona-Pandemie erlassen. Die Behördlichen Re­gelungen und Anordnungen gelten für alle Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen – sowie in genau dem gleichen Maße auch für Ehrenamtliche und Tätige im Bereich des freiwilligen bürgerschaftlichen Engagements.

    Gerade die Vereinsarbeit ist eine tragende Säule unserer Gesellschaft. In der aktuellen Situation muss das Freizeitverhalten jedes Einzelnen über­dacht werden, sodass soziale Kontakte möglichst vermieden werden.

    Betroffene Vereine und Verbände sowie Einrichtungen

    Betroffen sind sämtliche im Saarland tätigen Vereine, wie beispielsweise Sportvereine, Vereine aus dem kulturellen Bereich, sozial und karitativ tätige Vereine, Selbsthilfegruppen, Natur- und Umweltvereine, aber auch Gewerkschaften und politische Vereinigungen. Für diese Vereine, die nicht der notwendigen Verrichtung des täglichen Lebens, sondern der Freizeitge­staltung dienen, ist der Betrieb untersagt.

    Dies betrifft vor allem Theater, Museen und ähnliche Einrichtungen, aber auch die gemeinschaftliche Nutzung von Sport- und Spielplätzen, Sport­hallen, Fitnessstudios, Tanzschulen sowie Vereins- und Trainingsräum­lichkeiten. Ebenso ist der Betrieb von Tagungs- und Veranstaltungsräumen oder gemeinschaftlichen Personentransporten untersagt. Tauschbörsen und Märkte sowie Vereinssitzungen und Proben können daher nicht abge­halten werden.

    Untersagt sind Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften.

    Mögliche Maßnahmen bei Erkrankung von Mitgliedern

    Verwenden Sie E-Mails, Kettenbriefe und Telefonketten, sprechen Sie am Telefon mit Ihren Mitgliedern oder eröffnen Sie Gruppenchats. Sprechen Sie gezielt Mitglieder an, die Symptome zeigen oder der Risikogruppe an­gehören.

    In jedem Fall: Informieren Sie Ihre Mitglieder und sprechen Sie miteinander!

    Telefon-Hotline des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie

    Für alle Fragen zu SARS-CoV-2 und COVID-19 hat das saarländische Ge­sundheitsministerium eine Hotline für Rat suchende Bürgerinnen und Bürger sowie Vereine und Verbände eingerichtet.

    Unsere Informationshotline erreichen Sie unter:

    (0681) 501-44 22 (Mo.-Fr. 7:00 bis 21:00 Uhr, Sa.-So. 9:00 bis 15:00 Uhr – die Zeiten können sich je nach Lage ändern)

    Per E-Mail erreichen Sie uns unter: corona@saarland.de

    Unterstützende Information finden Sie unter:

    www.corona.saarland.de

    www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus.html

    www.rki.de/DE/content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.hml

    Empfehlungen für das Ehrenamt in Vereinen während der Corona-Pandemie

    Regelmäßige Veranstaltungen sind auszusetzen.

    Mitgliederversammlungen sind auf einen späteren Zeitpunkt im Jahr zu verschieben.

    Vorstandssitzungen können durch Telefon- oder Videokonferenzen abgehalten werden. Beschlüsse können (je nach Vereinssatzung) durch Umlaufverfahren oder Abstimmungsplattformen verfasst werden.

    Der Verein ist der Ort des gemeinschaftlichen Austauschs und der ge­lebten Solidarität. Überlegen Sie, wie Sie insbesondere schutzbedürftige Personen unterstützen können. Achten Sie daher auf die Versorgung älterer oder hilfsbedürftiger Mitglieder.

    Beim Kontakt mit anderen Menschen sind zwingend die allgemeinen Hygienemaßnahmen und ein Mindestabstand einzuhalten. Vermeiden Sie in jedem Fall Berührungen und achten Sie auf die Husten- und Nies­etikette.

    Zur Beratung von Mitgliedern oder Hilfesuchenden kann das Angebot von Telefonsprechstunden angeboten und ausgebaut werden. Weisen Sie Interessierte und Mitglieder auf Ihrer Webseite darauf hin.

    Verteilen und versenden Sie Bücher, Anleitungen zu Übungen, Magazine oder Vorlagen zum Ausfüllen untereinander.

    Nutzen Sie die zahlreichen kostenfreien Online-Angebote!

    Sprechen Sie per Videoanruf miteinander.

    Live-Videos über diverse Online-Plattformen können für die Vereinsmit­glieder eingerichtet werden, beispielsweise zum interaktiven Vorführen von Sportübungen oder auch von Lehrgängen.

    Über die zahlreichen Plattformen im Internet können auch bereits bestehende Möglichkeiten genutzt werden.

    Erstellen Sie eigene Podcasts mit Anleitungen, Übungen oder Hörbüchern.

    Vernetzen Sie Ihre Mitglieder, indem Sie Gruppenchats gründen und E-Mail-Verteiler anlegen.

    Nutzen Sie Ihre Internetplattform um themenspezifische Informationen (Sportübungen, Materialien, usw.) an Ihre Mitglieder weiter zu geben.

    Sprechen Sie ab, wie Ihre Mitglieder Menschen aus Risikogruppen un­terstützen können, indem Sie beispielsweise die Einkäufe und notwen­digen Besorgungen erledigen oder die Haustiere ausführen.

    Greifen Sie zum Telefon: Bilden Sie Telefonketten, um sich nach dem Wohlergehen Ihrer Mitglieder zu erkundigen.

    Nutzen Sie den Zeitraum, um die Verwaltung und Buchhaltung Ihres Vereins zu erneuern, die Webseite zur überarbeiten.

    Darüber hinaus können Sie weiterhin unter Einhaltung der Rechtsver­ordnung vom 30.03.2020 zur Ausgangsbeschränkung Ihren sportlichen Aktivitäten unter Beachtung der genannten Hygienemaßnahmen und -empfehlungen nachgehen (z. B. Workout, Jogging, Fahrrad, Outdoor-Sport usw.)