- Es besteht
ein Vertrag über eine selbständige Tätigkeit:
Sagt der Verein von sich aus die Veranstaltung ab, berührt dies grundsätzlich
zunächst nicht einen vereinbarten Honoraranspruch. Anders ist das allerdings zu
bewerten, wenn die Veranstaltung objektiv nicht durchgeführt werden kann, zum
Beispiel wegen eines nachträglichen behördlichen Verbots. Ohne entsprechende
Leistung entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung, so dass der
Vergütungsanspruch des Selbständigen entfällt. Aber auch hier kommt es in
erster Linie darauf an, was zwischen den Parteien vertraglich vereinbart wurde
(ggf. enthält der Vertrag bereits Stornierungsklauseln).
Welche finanziellen Hilfen gibt es
für freiberuflich tätige Übungsleiter*innen und Trainer*innen, deren Einnahmen
durch die Einstellung des Sportbetriebs wegfallen?
Die Einstellung des Sportbetriebs
führt dazu, dass freiberuflich tätige Übungsleiter*innen und Trainer*innen, die
ihre wirtschaftliche Existenz darauf ausgerichtet haben, in eine Notlage
geraten. Um Kleinstunternehmer und Solo-Selbständige, die von der
Corona-Pandemie wirtschaftlich betroffen sind, zu unterstützen, hat die
Bundesregierung ein Soforthilfeprogramm in Höhe von 50 Milliarden Euro
beschlossen. Dieses beinhaltet folgende Maßnahmen:
- Unternehmen
mit bis zu fünf Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) erhalten einen einmaligen
Zuschuss bis zu 9.000 Euro für 3 Monate.
- Unternehmen
mit bis zu zehn Mitarbeitern (Vollzeitäquivalente) erhalten einen einmaligen
Zuschuss bis zu 15.000 Euro für 3 Monate.
- Sofern der
Vermieter die Miete um mindestens 20 Prozent reduziert, kann der gegebenenfalls
nicht ausgeschöpfte Zuschuss auch für zwei weitere Monate eingesetzt werden.
Mit den Corona-Soforthilfen für
Kleinstunternehmen und Solo-Selbständige können akute Liquiditätsengpässe
überwunden werden. Die Hilfe betrifft vor allem laufende Betriebskosten wie zum
Beispiel Mieten, Kredite für Betriebsräume und Leasingraten. Die Bewilligung
der Anträge erfolgt durch die jeweiligen Länder beziehungsweise Kommunen. Dabei
handelt es sich um Zuschüsse, nicht um Kredite. Es muss also nichts
zurückgezahlt werden.
Die Bundesregierung sorgt mit
zusätzlichen 3 Milliarden Euro dafür, dass Selbstständige leichter Zugang zur
Grundsicherung erhalten. Alle Infos dazu: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Corona-Schutzschild/2020-03-19-Milliardenhilfe-fuer-alle.html
Eine Übersicht über die zuständigen
Behörden oder Stellen in den Ländern finden Sie hier. (Hinweis: Die genannten Ansprechpartner können
kontaktiert werden sowohl zu Länder-Soforthilfen wie auch für
Bundes-Soforthilfen)
Auch die Hilfskredite der
Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) können beantragt werden. Dabei gelten die
gleichen Regeln wie für Unternehmen: https://www.kfw.de/KfW-Konzern/Newsroom/Aktuelles/KfW-Corona-Hilfe-Unternehmen.html
Alle Fragen und Antworten zum Milliarden-Schutzschild
für Deutschland finden Sie unter folgendem Link: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/2020-03-13-Corona-FAQ.html
Finanzen
Können Vereine Kurzarbeit
beantragen?
Das Thema Kurzarbeit steht in der
Corona-Krise zunehmend im Fokus. Viele Unternehmen greifen darauf zurück, um
wirtschaftlichen Schaden zu reduzieren und Existenzen zu sichern. Was sollten
Vereine und auch Verbände zur Kurzarbeit wissen? Welche Möglichkeiten bieten
sich? Was macht Sinn und was nicht? Der Deutsche Fußball-Bund (DFB) hat dazu
ein Merkblatt mit den wichtigsten Informationen als Service für seine
Mitgliedsverbände und Vereine erstellt.
DFB-Schatzmeister Dr. Stephan Osnabrügge beugt mit diesem Dokument möglichen
Missverständnissen vor und erklärt das Prinzip der Kurzarbeit, welchen Zweck
diese erfüllt und welche Voraussetzungen gegeben sein müssen. Der renommierte
Rechtsanwalt legt dabei ein besonderes Augenmerk auf offene Fragen bezüglich
der Arbeit in Vereinen und Verbänden.
Hier geht’s zum DFB-Merkblatt: https://assets.dfb.de/uploads/000/220/851/original_DFB_-_Merkblatt_Kurzarbeit_2020-03-19_1.2.pdf?1584700238
Gibt es finanzielle Unterstützung
seitens des DFB bzw. der Landesverbände?
Das DFB-Präsidium hat als
erste Maßnahme beschlossen, dass die Zuwendungen des DFB an die Landesverbände,
die für den kompletten Amateurfußball zuständig sind, nicht erst zu den
bisherigen Fälligkeitsterminen ausgezahlt werden, sondern flexibel nach Bedarf
ausgezahlt werden können. Ein Landesverband, der die Gehälter seiner
Angestellten nicht mehr zahlen kann, kann nun flexibel diese Geldmittel
abrufen. Damit soll sichergestellt werden, dass die Infrastruktur für die Vereine
an der Basis erhalten bleibt.
Direkte Zuschüsse an Vereine sind
dem DFB – ebenso wie Erteilung von Darlehen – weder erlaubt noch möglich.
Geprüft werden Ansätze, Vereine über Verbandsmaßnahmen auf der Ausgabenseite zu
entlasten und ihnen so zu helfen.
Grundsätzlich gilt: Der DFB wird
alle Möglichkeiten nutzen, um bestmögliche Hilfe zu leisten. Am fehlenden
Willen wird keine Maßnahme scheitern. Allerdings müssen sich der Fußball und
seine Verbände dabei zwingend nach den engen rechtlichen und steuerlichen
Vorgaben richten. Der DFB unterstützt die Regional- und Landesverbände pro Jahr
mit zwölf Millionen Euro. Insgesamt investieren der DFB und seine
Landesverbände jährlich rund 120 Millionen Euro in den Amateurfußball.
Der DFB ist dabei der einzige Sportverband
in Deutschland, der von oben nach unten finanziert. Während andere
Sportverbände in erster Linie von Mitgliedsbeiträgen leben, unterstützt der DFB
selbst finanziell das System des gemeinnützigen Fußballs.
DFB-Schatzmeister Dr. Stephan
Osnabrügge hat ausführlich dazu Stellung genommen und die Situation im
Einzelnen dargestellt: https://www.dfb.de/news/detail/osnabruegge-alle-uns-moeglichen-massnahmen-zu-helfen-ergreifen-214263/
Muss der Verein Erbpacht, Pacht- und
Mietzahlungen sowie Abgaben leisten, obwohl die Einnahmen wegfallen?
Das Recht der Vermieter, Miet- und
Pachtverhältnisse wegen Zahlungsrückständen zu kündigen, wird für einen
begrenzten Zeitraum eingeschränkt. Diese Einschränkung gilt für die Fälle, in
denen die Rückstände auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie beruhen. Die
Regelung ist auf den Zeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni 2020 begrenzt. Die
Pflicht des Mieters oder Pächters zur fristgerechten Zahlung bleibt jedoch auch
in dieser Zeit bestehen. Zahlungsrückstände aus dem Zeitraum 1. April bis 30.
Juni 2020 berechtigen den Vermieter – für die Dauer von 24 Monaten – nicht zur
Kündigung. Erst, wenn der Mieter oder Pächter die Zahlungsrückstände auch nach
dem 30. Juni 2022 noch nicht beglichen hat, kann ihm wieder gekündigt werden.
Der Zusammenhang zwischen der COVID-19-Pandemie
und der Nichtzahlung ist glaubhaft zu machen. Sonstige Kündigungsgründe bleiben
unberührt. Die Regelung gilt ausdrücklich auch für Pachtverhältnisse und somit
auch für Vereine als Mieter.
Neuregelungen in der Corona-Krise –
Informationen zu Miete und Verbraucherschutz.
Wirkt sich die Einstellung des
Sportbetriebs durch die Vereine auf deren Beitragspflicht gegenüber den
Dachverbänden aus?
Die Einstellung des Sportbetriebs
wirkt sich aktuell nicht auf die Beitragspflicht gegenüber den Dachverbänden
aus. Die Beiträge sind durch die jeweils zuständigen Organe festgesetzt worden
und in dieser Höhe zu leisten. Sie dienen der Verwirklichung des Verbandszwecks
und der Aufrechterhaltung des Verbandsbetriebs. Im Übrigen sollte bedacht
werden, dass die Beiträge für das gesamte Geschäftsjahr kalkuliert wurden. Über
zukünftige Änderungen der Beiträge kann nur das Organ entscheiden, dass für die
Festsetzung des Beitragsgemäß der Satzung zuständig ist.
Werden Sportveranstaltungen
abgesagt, stellt sich die Frage nach dem Umgang mit den Sponsoringeinnahmen,
die hierfür eingeplant waren.
Es gilt derselbe Grundsatz wie beim
Umgang mit Startgeldern bzw. Teilnehmer*innengebühren. Entfällt die Pflicht zur
Leistung (hier Werbeleistung), dann entfällt auch die Pflicht zur
Gegenleistung. Bereits vereinnahmte Sponsoringgelder sind – gegebenenfalls
anteilig – zurückzuzahlen. Aufgrund der außergewöhnlichen Situation sollten die
Vereinsverantwortlichen auf die Sponsoren zugehen und um Entgegenkommen werben.
Werden die Veranstaltungen nachgeholt, bleibt es bei der Leistungserbringung
durch den Verein und es besteht keine Notwendigkeit, vereinnahmte
Sponsoringgelder zurückzuzahlen.
Seit vielen Jahren kooperieren der
DFB und der Landessportbund Nordrhein-Westfalen auf dem Gebiet der
Vereinsberatung erfolgreich miteinander. Auch dieser Text ist ein Produkt
dieser Zusammenarbeit. Der LSB NRW hat mit seinem Service-Portal VIBSS (Vereins-Informations-Beratungs- und Schulungssystem)
ein umfangreiches Informationsangebot zu allen Themen des modernen
Vereinsmangements zusammengestellt.